Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Justand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den 
Gesetzen ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden. 
Artikel 17. 
Gerichtsstand Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor 
der Erden. dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz, oder theilweise 
noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht gekheilt ist. 
Artikel 18. 
Allgemeines Im Konkurse wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch 
Gantgericht. als allgemeines Gantgericht anerkannt, ausgenommen wenn der größere Theil 
des Vermögens bei dessen Bestimmung das über die Vermögensmasse aufzu- 
nehmende Inventarium und Taxe zum Grunde zu legen ist, in dem andern 
Staate sich befindet, wo alsdann dem letztern unter der im Art. 22. enthaltenen 
Beschränkung das Recht des allgemeinen Gantgerichts zugestanden wird. 
Artikel 19. 
Aktioforderungen werden, ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind 
oder nicht, angesehen, als befanden sie sich an dem Wohnorte des Gemein- 
schuldners. 
Artikel 20. 
Einem Partikularkonkurse wird nicht Statt gegeben, ausgenommen, wenn 
ein gesetzlich begründetes Separationsrecht geltend gemacht wird, namentlich 
wenn der Gemeinschuldner in dem andern Staate, wo er seinen Wohnsitz nicht 
hatte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen Etablisse- 
ment, welches als ein eigenes Ganzes, einen besonderen Inbegriff von Rechten 
und Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bilder, besstzt, welchen Falls zum 
Vortheile derjenigen Glaubiger, welche in Ansehung dieses Etablissements beson- 
ders kreditirt haben, ein Partikularkonkurs eröffnet werden darf. 
Artikel 21. 
Wirkungen Alle Forderungen, sie seven auf ein dingliches oder persönliches Recht 
des —m- gegründet, sind allein bei dem allgemeinen Gantgerichte einzuklagen, oder, wenn 
richtaslandes, ste bereits klagbar gemacht worden, dort weiter zu verfolgen. Das außerhalb 
Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach vorgängiger Ver- 
äußerung der Grundstücke und Effekten, durch den Richter der gelegenen Sache 
dem Gantgerichte abgeliefert. 
Artikel 22. 
Rechtliche Dingliche Rechte werden nach den Gesetzen des Orts der belegenen Sache 
Beurtbeilung heurkheilt und geordnet; über die Rangordnung rein persönlicher Ansprüche und 
lod eneng deren Verhältnisse zu den dinglichen Rechten entscheiden die am Orte des Gant- 
und verssn. Gerichts geltenden Gesetze, und es findet kein Unterschied zwischen in= und aus- 
lichen Rechte. ländischen Gläubigern, als solchen, Statt. Damit insbesondere bei der Eigen- 
thümlichkeit der Preußischen Hypotheken-Verfassung die auf den im Preußischen 
Gebiete
	        
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