Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Artikel 32. 
Jede aͤchte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts- Ueber In 
sache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal oder akzessorisch, “ venrien. 
ketreffe den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgangiger Stretankündigung 
oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten 
die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird. 
Artikel 33. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts= Wirkung der 
([lande eine Sache recheshängig geworden ist, so ist der Streit daselbsi zu been= Rcchtsban- 
digen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder zinlei- 
Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
Rechtssachen. 
Artikel 34. 
Alle Rechtsgeschäfte unrer Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Orkts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behbrde 
in demselben abhänge, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Artikel 35. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche 
Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Orres, 
wo die Sachen liegen. 
3) In Rücksicht der Strafgerichtsbarkeit. 
Artibel 36. 
Berbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht guslieke= 
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen beslimmen, von dem einen Staate dem rung der Ber 
andern nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem andern Staate begangenen brecher- 
Verbrechen und Uebertretungen von dem Staate, dem sie angehören, zur Unter- 
suchung gezogen und nach dessen Gesetzen gerichtet. Daher sindet denn auch ei 
„Kontumazialverfahren des andern Sraates gegen sie nicht Statt. 
Rücksichtlich der Forstfrevel in den Gränzwaldungen hat es bei dem 
Abkommen vom 26sten November und 15ten Dezember 1824. sein Bewenden; in 
solchen Fällen jedoch, wo der Holzdieb nicht vermögend ist, die Geldstrafe ganz 
ooder theilweise zu erlegen, und wo Gefängnißstrafe eintritt, soll letztere niemals nach 
der Wahl des Wald-Eigenthümers in Forst-Arbeit verwandelt werden können. 
(Ke. 4348.) Fuͤr
	        
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