Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

Vollstreckung 
der Straf-= 
Erkenninisse. 
Bedingt zu 
verstattende 
Selbststellung. 
— 112 — 
Fuͤr die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehoͤrigen 
des einen Staats in dem Gebiete des andern veruͤbt worden, soll den offiziellen 
Angaben und Abschätzungen des kompetenten Forst= und Polizeibeamten des Ortes 
des begangenen Frevels, die volle gesetzliche zur Verurtheilung des Beschuldigten 
binreichende Beweiskrast von der zur Aburkheilung geeigneten Gerichtsstelle bei- 
gelegt werden, wenn dieser Beamte, der übrigens keinen Denunzianten-Antheil 
an den Strafgeldern und keine Pfandgelder zu genießen hat, nach Maaßgabe 
des Königlich-Preußischen Gesetzes vom 71en Juni 1821., vor Gericht auf die 
wahrheitmäßige, kreue und gewissenhafte Angabe seiner Wahrnehmung und 
Kenntniß eidlich verpflichtet worden ist. 
Artikel 37. 
Wenn der Unterthan des einen Staars in dem Gebiete des andern sich eines 
Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat, und daselbst ergriffen und 
abgeurtheilt worden ist, so wird, wenn der Verdrecher vor der Strafoerbüßung 
sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, oder vor der Aburtheilung gegen 
juratorische Kaution enrlassen worden ist, von diesem das Erkenm##niß des aus- 
ländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisi ĩtion und Mittheilung des Urtheiles, 
sowohl an der Person, als an den im Staatsgebiete befindlichen Guͤtern des 
Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe 
erkannt worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als ein Vergehen 
oder Verbrechen erscheint, und nicht zu den blos polizei-finanzgesetzlichen Ueber- 
tretungen gehört, von welchen der nächstfolgende Artikel handelt. Im Falle 
einer eigenmächtigen Flucht des Verbrechers, vor der Aburtheilung, soll es dem 
untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten bei dem 
Gerichte des Wohnortes auf Forksetzung der Uncersuchung und Bestrafung nach 
Art. 36. anzutragen. In solchen Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend 
ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht 
solche zu ersetzen. 
Artikel 38. 
Hat ein Unterkhan des einen Staates Strafgesetze des andern durch solche 
Handlunge verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpoönt 
sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgaben-Gesetze, Polizeivor= 
schristen und dergleichen, und welche demnach von diesem Staate auch nicht 
bestraft werden könnten, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangs- 
weise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben 
aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldi- 
Kungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazial- 
Verfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgaben-Gesetzes des einen 
Staates dem Unterthan des andern Waaren in Beschlag genommen worden sind, 
die
	        
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