Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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g. 15. 
Ueberdies haben die Boͤrsenvorsteher auch darauf zu sehen, daß die Maͤkler 
sich zu rechter Zeit zur Boͤrse einfinden, sich vor Beendigung der Koursregulirung 
nicht entfernen und ihren Verpflichtungen bei der Vermittelung und Abschließung 
der Geschaͤfte, waͤhrend der Dauer der Boͤrsenversammlungen und bei Regulirung 
der Kourse, Preise und Frachten, nachkommen. 
K. 16. 
Der Maͤkler, welcher, ohne sich bei den Boͤrsenkommissarien mit erheblichen 
Hinderungsursachen entschuldigt zu haben, oder fuͤr eine gewisse Zeit beurlaubt 
zu seyn, aus der Boͤrsenversammlung fortbleibt, oder sich spaͤter einfindet, oder 
vor deren Schluß entfernt, verfaͤllt in eine Strafe von Einem bis Fuͤnf Thalern. 
Derjenige Mäkler, welcher von der Regulirung der Kourse, Preise und Frachten, 
ganz wegbleibt, erlegt eine Geldbuße von Fünf Thalern. Derjenige Makler, 
welcher in den F. 7. bezeichneten Fällen, den Börsenkommissarien die Vorlegung 
seines Taschenbuchs verweigert, verfällt in eine Strafe von Zwanzig Thalern. 
g. 17. 
Die Vorsteher der Kaufmannschaft führen ein Verzeichniß: 
1) aller Mitglieder der Korporation; 
2) aller Unterschriften ihrer Handlungsfirmen; 
3) der vollständigen Namen aller Theilnehmer der Handlung, sofern sie nicht 
slille Gesellschafter sind; 
4) derjenigen Korporationsmitglieder, welche sich zum gerichtlichen Konkurse 
melden, oder ihre Zahlungen einstellen, und die Kreditoren zusammen- 
rufen lassen; 
5) der Familien= und Vornamen derer, denen Prokura ertheilt ist, vollsiandig 
ausgeschrieben. 
Zu dem Ende sollen alle jetzige Mitglieder der Korporation acht Tage nach 
Publikation dieser Börsenordnung, alle künftige aber sofort nach ihrer Aufnahme, 
nach Annahme einer Firma, oder Ausstellung einer Prokura, eine schriftliche 
Angabe vorstehenden Inhalts, mit der Originalprokura einreichen, wobci auch 
der Prokurant die Unterschriff, deren er sich bedienen will, mit seinem vollständigen 
Namen versehen, und, daß er dies gerhan, ausdrücklich bemerkt haben muß. 
§S. 18. 
Wer diese Anzeige auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten der Vor- 
steher unterläßt, isi in eine Geldbuße von Funfzig Thalern verfallen. 
. 19. 
Von den eingereichten Originalprokuren hat der Sekretair der Vorsteher 
der Kaufmannschaft sofort beglaubte Abschrift zu nehmen, und, daß dies geschehen, 
(No. 4333.) auf
	        
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