Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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g. 4. 
Die an manchen Orten übliche Speisung der Superintendenten auf Koslen 
der Kirchen-Aerarien oder Gemeinden Fört ganz auf; die Superintendenten empfan- 
gen dagegen bei Lokalverhandlungen außerhalb ihres Wohnortes für jeden Tag, 
an welchem das Geschäft betrieben wird, wozu auch der Tag der Hinreise und 
der Rückkehr zu rechnen ist, Zwei Thaler Diäten von den namlichen Personen, 
resp. aus denselben Kassen, welche die übrigen wegen des betreffenden Geschäfts 
zu entrichtenden Ephoral-Gebühren zu zahlen haben. 
g. 5. 
Ist an dem Orte, wo eine kokalverhandlung vorgenommen wird, kein 
schickliches Unterkommen zu sinden, so ist der Pfarrer verpflichtet, dem Superin- 
tendenten Licht, Wohnung, Heizung und Speisung zu geben. Dafür erhält 
der Pfarrer täglich von dem Superintendenten für die Wohnung, Licht und 
Heizung 10 Sgr., für die Speisung Einen Thaler. 
g. 6. 
Dem Superintendenten sind, wenn er nicht im besonderen Auftrage des 
Staats reiset, in welchem Falle er die Fuhrkosten nach dem Regulativ vom 
25sten Juni 1825. liquidirt, von der betreffenden Kirchen= oder Schulgemeinde 
vier Vorspannpferde, sowohl zur Oin= als Rückreise, zu gestellen, und für den 
Wagen, den er selbst zu besorgen hat, täglich 20 Sgr. zu zahlen, oder es hat 
sich die Gemeinde auf andere Weise mit dem Superintendenten,, wegen seines 
Fortkommens, nach freier Uebereinkunft zu einigen. 
. 7. 
Der Superintendent hat in einer jeden sporkelpflichtigen Sache die voll- 
siäkndige und spezielle Gebühren-Liquidation den Debenten, entweder unter der 
betreffenden amtlichen Ausfertigung, oder separat aufgesetzt, aus den Akten, 
welche stets und ohne Ausnahme das Konzept der Liquidation in extenso 
enthalten müssen, mitzutheilen. 
Unterlassung dieser Vorschrift zieht Ordnungsstrafe nach sich, bei Ueber- 
schreitung der in der Sportel-Tare festgesetzten Sätze aber, treren die gesetzlichen 
Bestimmungen ein. 
K. 8. 
Von Kirchenkassen, deren jährliche Einnahmen die laufenden Ansgaben 
im Durchschnitte nicht übersteigen, und von Personen, die sich gesetzlich zum 
Armenrechte gualifiziren, dürfen keine Gebühren gefordert werden. 
K. 9. 
Es finden in folgenden Fällen die nachslehend vermerkten Gebühren- 
Sätze Statt: 
1) Kirchen= und Schuloisitationen . ....... ... — n 
(No. 1#8.) 1 „2 2) Des-
	        
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