Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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r knsse &. 1. Die Messe wird an den Montagen von Reminiscere, Margarethe 
sen und Martini, auch wenn einer der beiden letzten Tage auf einen Montag fällt, 
bung auf den Morgens um 7 Uhr, eröffnet (eingeläutet), und am dritten Sonnabend nachher, 
Mehbandel Abends 7 Uhr, beendigt (ausgelautet). 
aderhaupt. §. 2. Während dieser Meßzzeit ist es allen In= und Ausländern, gegen 
deren Person keine sicherheitspolizeilichen Einwendungen gemacht werden, gestat- 
tet, Handel in Frankfurt zu treiben, und sich dabei fremder oder einheimischer 
Mittelspersonen, Gehülfen oder Handarbeiter nach freier Wahl zu bedienen. 
§. 3. Für die Befugniß zum Handelsbetriebe während der Meßzeit haben 
diejenigen, welche ihren Wohnsitz außerhalb Frankfurt haben, keine Abgaben, 
weder an die Staats= noch an die städtische Kämmereikasse, zu entrichten. Aus- 
genommen sind Schaustellungen und mustkalische Aufführungen, von welchen, 
wie bisher, ein Beitrag an die Orts-Armenkasse auch ferner zu entrichten ist. 
§. 4. Es sleht auch jedem Verkäufer frei, seine Waaren selbst oder 
durch einen Beauftragten meistbietend zu verdußern. 
Der Handel im Umherziehen bleibt jedoch auch während der Meßzeit den 
darüber bestehenden allgemeinen Verordnungen, namentlich dem Regulativ vom 
28 sten April 1824. (Gesetzsammlung Pag. 125.), unterworfen. 
g. 5. Verkäufer, denen nur der Meßperkehr verstattet ist, dürfen ihre 
Verkaufsstellen vor dem Einlauten der Messe in soweit öffnen, als es erforderlich 
ist, die Waaren auszupacken und ihr Meßlager im Innern einzurichten. Das 
Aushängen der Firma eines Schildes, oder von Bekanntmachungen, das Aus- 
legen von Waaren, oder das Umhertragen derselben zum feilen Verkauf, darf 
aber vor Anfang der Messe nicht geschehen. Wer diesem entgegen handelt, ver- 
fallt in eine Strafe von Fünf Thalern bis Funfzig Thalern. 
§. 6. Andere Meß-, namentlich Speditions= und Wechsel-Geschäfte, 
dürfen von Auswärtigen G. 2.) nach Eröffnung des ersten bis zum Schlusse des 
letzten Reoiskons-Büreaus auf dem Platze betrieben werden. 
§. 7. ODie Verfallzeit der in die Messen zu Frankfurt unbestimmt lau- 
tenden Wechsel tritt am Dienstage der zweiten Meßwoche ein. 
§. 8. Die Polizei= und Gerichtspflege, in Bezug auf die Messe, wird 
durch den Magistrat und das Stadtgericht wahrgenommen. Dem Magistrat 
liegt die Sorge für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ob. 
Vor das Stadtgericht gehbren die Rechtsstreitigkeiten der Privatpersonen, 
sie mögen den Handel oder sonst einen Gegenstand, wobei schnelle Rechtshülfe 
nöthig ist, betreffen. 
td In Bee &#. 9. Als Meßgüter, auf welche ein weiterhin vorgeschriebenes Konto- 
ng auf ie Verfahren Anwendung sindet, werden alle, vom Auslande unversteuerk zur Messe 
iberstuerter eingehenden, nicht zu den Verzehrungs-Gegenständen gehörigen, Waaren ange- 
weend Fesihige sehen, welche, nach der jedesmaligen Erhebungsrolle, mit einer höhern Ein- 
Meßgöter. gangsabgabe als ein halber Thaler vom Zentner belegt sind. S. 10.
	        
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