Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Muster A. doppelt auszufertigen, und derselben ein spezielles Verzeichniß beizu- 
fuͤgen, in welchem die verschiedenen Waaren nach ihrem Ursprunge, mit Angabe 
des Landes, in welchem sie gefertigt worden; nach ihren speziellen Benennungen, 
wie sie im Handel uͤblich sind; und nach der Menge jeder Gattung durch Angabe 
der Zahl der Stuͤcke, Dutzende, Große u. s. w., welche in dem Kollo enthalten, 
klassifizirt seyn muͤssen. 
Wird die Meßwaare aus der Packhofs-Niederlage entnommen, so vertritt 
die für diesen Zweck vorgeschriebene Abmeldung aus der Niederlage, mit dem 
obigen Verxzeichnisse belegt, die Stelle der Anmeldung zum Meßkonto. 
Die Eingangs-Anmeldung wird mit dem Verzeichnisse und sämmtlichen dazu 
gehörigen Bezektelungen der Meß-Eingangs-Buchhalterei vorgelegt. Die Anmel- 
dung muß wörtlich genau mit dem Inhalte des Begleitscheins übereinstimmen, 
deutlich geschrieben, und es darf darin weder durch Ausstreichen noch Radiren 
etwas geändert seyn. In der Spalte „Tharasatz“ wird vermerkt: 
ob die Anmeldung der Thara nach dem Tarif oder Ermittelung der- 
selben durch Verwiegung verlangt werde. 
In beiden Fällen wird das Nettogewicht von der Revisionsfslelle eingetragen. 
Die Tarifposstion kann der Empfänger in der Anmeldung anmerken, oder 
solches in zweifelhaften Fallen der Revisionsstelle überlassen. 
Dem Anmelder ist auch gestattet, das Nektogewicht der einzelnen Kolli, 
wenn er sich die gesetzliche Thara nicht gefallen lassen will, bei jedem Kollo in 
der dafür geöffneten Spalte anzugeben. Er gewinnt dadurch diejenigen Vor- 
theile, welche im F. 17. wegen der Proberevision angeführt sind. 
Die Benennung der Waaren in der dazu bestimmten Spalte geschieht nach 
den Bezeichnungen des Tarifs. Anmeldungen, wolche gegen diese Vorschriften 
oder überhaupt mangelhaft angefertigt sind, werden dem Anmelder zur Bei- 
bringung einer fehlerfreien, oder zur Erganzung der Mängel zurückgegeben. 
Behauptet derselbe, die Eingangs-Anmeldung mit der Eingangs-Dekla- 
ration des Waarenführers übereinstimmend nicht anfertigen zu können, weil bei 
der letztern Unrichtigkeiten oder Irrthümer untergelaufen, so wird diese Erklc- 
rung, mit den vom Anmelder etwa zu machenden Berichtigungen, zu Protokoll 
genommen, und zu genauer spezieller Revision geschritten. 
In wieweit solche Berichtigung noch zur Entschuldigung des Waaren- 
führers dienen könne, hängt in jedem einzelnen Falle, nach den dabei vorwal- 
tenden Umständen, von dem Ermessen der Steuerverwaltung ab. 
Blanketts, sowohl zu den Eingangs-Anmeldungen als zu den übrigen 
beim Meß= Abfemigungsgeschäft erforderlichen Papieren, können, gegen Erstat- 
tung der Druckkofsten, bei der Meßbuchhelterei in Empfang genommen werden. 
X 16., Nachdem die Meß-Eingangsbuchhalterei, nach vorgängiger 
Vergleichung der Frachtbriefe mit den Begleitscheinen u. s. w., und der letztern 
(No. 4363.) mit
	        
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