Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Ausnahme #. 26. Ausnahmsweise wird jedoch gestattet, daß Inhaber eines aus- 
gas. zusländi- ländischen Waarenlagers einzelne inländische, aus demselben Urstoff bestehende 
Lager. Artikel fuͤhren duͤrfen, um das Lager zu assortiren, ohne dadurch des Konto- 
Anspruchs verlustig zu gehen. Es müssen aber die inländischen Gegenstände 
unter Beifügung eines speziellen Verzeichnisses derselben, wie §. 15. vorgeschrieben, 
dem Meßsteueramte zur Vergleichung und nach Umständen zur Zurückbehaltung 
von Proben vorgelegt werden. Von derselben speziellen Waarenart dürfen keine 
im Auslande gefertigte unversteuerte Artikel gleichzeitig gehalten werden, derge- 
stalt, daß von den bezeichneten Waarenarten nichts zum Ausgange, Behufs 
der Abschreibung vom Konto, durch Certifikate deklarirt, und eben so wenig dem 
Bestandsgute beigewogen werden darf. 
. 441 nahne §. 27. Eben so mMenig wird den Inhabern eines Lagers von inländischen 
siür Mneren-Waaren gestattet, einzelne ausländische aus demselben Ursloff bestehende Gegen- 
Lager. stände zur Vervollsländigung des Lagers zu führen, und dafür, wenn die übrigen 
Bedingungen dabei erfüllt sind, ein Konto zu erlangen. Es muß aber eben so 
wie im vorstehenden entgegengesetzten Falle, außer der geordneten speziell belegten 
Anmeldung zur Kontirung, dem Meß-Steueramte ein genaues Verzeichniß der 
inländischen Waare, von welcher Proben eingefordert werden können, vorgelegt, 
und es dürfen keine inländische gleichartige Gegenstände von dem Lagerbesitzer 
geführt werden. 
Verkehr mit 28. a) Waaren, die aus Staaten eingehen, mit welchen Zollvereins- 
een Verträge bestehen, und die in freiem Verkehr sich befinden, werden den inlän- 
40 I .„ dischen Mesggütern überall gleich geachtet. 
chen Zollver= b) Waaren, welche aus Scaaten, mit welchen Handelsvertrage bestehen, 
gun Verträge abstammen, und nach Maaßgabe der letztern auf Ursprungs-Certifikate abgaben- 
0) aus Staa- frei eingehen, werden auch bei ihrer Bestimmung zum Meßhandel entweder gleich 
bten, mit wel, beim Eingange über die Landesgrenze von dem vertragsmäßigen Eingangsamte, 
chen Handels= oder Falls ihre Abfertigung unter Begleitschein-Kontrolle nach Frankfurt statt 
Bernege be. gefunden hat, dort auf Grund der Ursprungs-Certifikate, sofort in freien Ver- 
kehr gesetzt. 
Inttaber von ausländischen kontirten Waarenlagern dürfen dergleichen 
Gegenstände nebenher nur ausnahmsweise, und unter den C. 20.) für den gleich- 
zeitigen Handel mit inländischen aus denselben Urstoff bestehenden Artikeln vor- 
geschriebenen Bedingungen, führen. 
Waaren, welche aus diesen Staaten herstammen und vertragsmaßig beim 
Eingange, auf den Grund von Ursprungs-Ceriffikaten, erleichterte Abgaben 
tragen, müssen, wenn sie von Inhabern anderer fremden Waarenlager gleich- 
zeitig geführt werden, zur Erlangung der Kontirung, auf besondere, mit den 
Ursprungs-Certisikaten belegte, Meßeingangs-Anmeldungen G. 15.) dem Meß- 
Steueramte zur Abfertigung gestellt werden. 
In-
	        
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