Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 12 — 
bewohnte Feuerstellen einen Waͤhler, welcher, um waͤhlbar zu seyn, wenigstens 
ein Grundeigenthum von 300 Rthlr. an Werthe besitzen muß. 
Artikel IX. 
Bei denjenigen städtischen Grundbesitzern, welche aus der Klasse der städti- 
schen Gewerbetreibenden zu Landtags-Abgeordneten gewählt werden sollen, muß 
der Grundbesitz und das Gewerbe zusammen 
bei Staädten mit Virilstimmen einen Werth von 4000 Rthlr., 
bei den übrigen Städten einen Werth von 1500 Rthlr. 
haben. 
Der Betrieb des Ackerbaues auf slädtischen Grundslücken ist für ein stadti- 
sches Gewerbe zu achten. Die auf siähtischer Feldmark wohnenden Grund- 
Besitzer werden den städcischen gleichgestellt. 
Auch sollen sichbtische Grundbesitzer, die zum mindesten zehn Jahre lang 
ein stlädrisches Gewerbe betrieben, von demselben aber sich zurückgezogen haben, 
gleich den wirklichen Gewerbetreibenden wahlbar seyn. 
· Artikel X. 
Diejenigen laͤndlichen Grundeigenthuͤmer, welche das Wahlrecht ausuͤben 
GC. 12. des Gesetzes vom 27sten Maͤrz 1824.), sollen zum wenigsten ein laͤnd- 
liches Grundstuͤck von dreißig Magdeburger Morgen besitzen. 
Artikel XI. 
Ein Besitz von demselben Umfange wird auch fuͤr die Bezirkswaͤhler 
erfordert. · 
Artikel XII. » 
Behufs der Wahlen der Bezirkswaͤhler ist jeder landraͤthliche Kreis in 
drei Bezirke zu theilen, und von jedem derselben ein Bezirkswaͤhler zu ernennen. 
Artikel XIII. 
Als Deputirte der Landgemeinden selbst sind aber nur diejenigen waͤhlbar, 
welche ein laͤndliches Grundstuͤck von wenigstens sechszig Magdeburger Morgen 
besitzen. 
Artikel XIV. 
Zu den Wahlen der Abgeordneten der kollektivwählenden Städte und der 
Landgemeinden ist vom Landtags-Kommissarius eine möglichst in der Mitte jedes 
Wahlbezirks gelegene Stadt zu bestimmen, wobei jedoch zugleich auf Zugang- 
lichkeit des Wahlorts und auf das Vorhandenseyn eines schicklichen Lokals für 
die Wahlversammlung Rücksicht zu nehmen ist. Auch har derselbe denjenigen 
Landrath zu ernennen, welcher die Wahl zu leiten hat. A 
rt. XV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.