Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 197 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— No. 17. 
  
(Xo. 1376.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 5ten Juli 32., die gesetzlichen Fesitage in 
der Rheinprovinz betreffend. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 20sien v. M. bestimme Ich zur 
Erledigung des Zweifels, der sich bei Amwendung der mit Meiner Genehmigung 
für die Erzdicese Köln am 'ten Mai 1829. durch den Erzbischof verkündigten 
Festordnung der katholischen Kirche, auf die bürgerlichen Verhältnisse in der 
Rheinprovinz, erhoben hat, daß denjenigen kirchlichen Feiertagen, welche die in 
der Rheinprovinz bestehende Gesetzgebung bereits zu gesetzlichen Festtagen erklärt 
hat, der Ostermontag, der Pfingsimontag, der zweite Weihnachtstag und der 
Bußtag, mit der rechtlichen Wirkung gesetzlicher Fesitage hinzutreken und unter 
Einsiellung der Amtsverrichtungen jeder öffentlichen Behörde, feierlich begangen 
werden, auch unter den gesetzlichen Festtagen in allen Fällen begriffen sepn sollen, 
in welchen die Gesetze, namentlich im Wechselverkehre, der Fesitage erwähnen, 
wogegen die übrigen in der Festordnung genannten, kanonisch gültigen Feierrage, 
nur kirchlich zu beobachten und als gesetzliche Festtage nicht anzusehen sind. Das 
S-taatsministerium hat diesen Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 5ten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminisierin 
Ff (No. 1377.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 21sten August 1832.)
	        
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