Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(No. 1340.) Allerhschste Kabinetsorder vom 9ten Febrmar 1832., betreffend die Ernennung. 
des wirklichen Geheimen Raths v. Kamptz und des Ober-Landesgerichts- 
Vize-Mrasidenten Mühler in Breslau, zu Justizministern. 
W.- gleich die umfassenden Arbeiten der von Mir angeordneten Gesetz-Revision 
mit einer angestrengten, wohlgefällig von Mir anerkannten Thätigkeit betrieben. 
worden sind; so hat doch die Erfahrung gezeige, daß die Leitung dieser Arbeiten, 
verbunden mit der, dem Justizminister obliegenden Beaufsichtigung der gesammten 
Justizpflege und der laufenden Verwaltung die Kräfte Eines Beamten übersteigen, 
und daß in der, den beiden Geschaften zu widmenden Zeit selbst ein Hinderniß liegt, 
die Revision sowohl des Allgemeinen Landrechts und der Gerichtsordnung, als der 
Provinzialgesetze so zeitig zu vollenden, als das allgemeine Beste und die Rothwen- 
digkeit einer endlichen Bestimmung über die gesetzlichen Einrichtungen in den Lan- 
destheilen, in welchen die Preußischen Gesetze noch nicht eingeführt find, dringend. 
erheischen. Ich habe daher beschlossen, in die erledigte Stelle des Justizminisiers 
zwei Minister zu ernennen, von welchen dem Einen die Fortführung der Gesetz- 
Revision in allen ihren Theilen, mit Einschluß der Provinzialgesetze, so wie die 
dem Justizminister verfassungsmäßig zustehende obersle Leitung der Jusliz-Ange- 
legenheiten für die Rheinprovinz, dem Andern aber diese verfassungsmäßige oberste 
Leitung und Beaufsichtigung der Justizverwaltung für alle übrige Provinzen nebst 
den Lehnssachen, übertragen wird. Zu der ersen Stelle habe Ich den wirklichen 
Geheimen Rath von Kamptz, zu der andern den Ober-Landesgerichts-Vize- 
Präsidenten Mühler in Breslau ernannt. Zur Erhaltung der Einheit in den 
Geschäften habe Ich hierbei beslimmt, daß die Borschläge zur Besetzung folcher 
Justigstellen, die eine von Mir vollzogene Bestallung, oder Meine unmittelbare 
Genehmigung erfordern, oder mit welchen Sitz und Stimme in einem Provinzial- 
Obergerichte verbunden ist, von beiden Ministern gemeinschaftlich ausgehen, und 
da, wo es erforderlich ist, an Mich gerichter werden. Bersetzungen aus einem 
Departement in das andere erfordern eine gemeinschaftliche Zustimmung Die 
Bestellung der Mitglieder der Immediat = Examinationskommission und die Beauf- 
sichtigung derselben, soll gemeinschaftlich sepn. Die vorgeschriebenen Konduiten- 
ssten werden von den Behörden mit einem an beide Minister zu erstattenden Berichte 
eingereicht. Die von dem Justizministerium ausgehenden Vorschläge zum Erlaß 
eines speziellen Gesetzes, es mag materielle Bestimmungen enthalten, oder die 
gerichtliche Form betreffen, werden ohne Räcksicht auf die Provinz, für welche 
das Gesetz bestimmt ist, gemeinschaftlich geprüft und unmittelbar an Mich, oder 
an das Staatsministerium eingereicht. Im Fall einer Abwesenheit oder Krankheit 
wird der eine Minister den andern vertreten, so wie Ich Mir vorbehalte, dem 
Einen oder dem Andern, ohne Rückficht auf die Departements-Eimtheilung, 
besondere Aufträge zu Revisionen, oder für andere Gegenstände der Juslizverwal- 
(No. 1340.) tung,
	        
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