Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Von Gruͤnberg nach Gießen zu 3 Meilen · gerechnet, ist Gießen zwar der 
Haupt-Etappen-Ort; er nimmt aber blos den Staab und die Hauptquartiere 
auf, und kommt mit seinen Feuerstellen nicht in Aufrechnung. Der Etappen- 
Bezirk besteht weiter: · 
Aus den Großherzoglich-Hessischen Orten: Heuchelheim, Kleinlinden, 
Großlinden, Leihgestern, Wieseck, Großenbuseck, Burkhardsfelden, Annerod, 
Trohe, Rödichen und Altenbuseck. An Königlich-Preußischen Ortschaften wird 
diesem Etappenbezirke beigegeben: Atzbach, Dudenhofen, Münchholzhausen, 
Kinzebach, Lützenlinden, Groß= und Kleinrechtenbach. 
Von Gießen nach Braunfels werden 3 Meilen gerechnet. Zu den 
Etappenbezirken dieser letztern Erappe, so wie zu dem Rayon von Wetzlar, 
werden keine Großherzoglichen Orte zugezogen. 
B. Militairstraße von Coblenz nach Mainz. 
Auf dieser Militairstraße ist St. Goar die nächste Königlich-Preußische 
Ekappe. — Von St. Goar bis Bingen zu 4 Meilen gerechnet, ist Bingen der 
Haupt-Etappen-Ort. — Der Etappenbezirk besteht sodann nebst Bingen noch: 
aus den Großherzoglich-Hessischen Orten: Kempten, Galshain, Büdesheim, 
und wird aus den Königlich-Preußischen Orten zu dem Etappenbezirke beige- 
geben: Münsler, Sarresheim, Weiler, Waldalgelsheim, Niederheimbach und 
Dreieckshausen. 
C. Militairstraße von Mainz auf Trier, Luxemburg 
und Saarlouis. 
Auf dieser Militairstraße ist die nächste Königlich-Preußische Etappe, 
Simmern. 
Von Simmern bis Bingen, zu 4 Meilen gerechnet, ist Bingen der Haupt- 
Etappen-Ort, dessen Ecappenbezirk auch für diese Straße aus den vorstehend 
sub B. gedachten Großherzoglich -Hessischen und Königlich = Preußischen Ort- 
schaften besteht. 
Bei den Etappenbezirken, bei denen die Rayons gemeinschaftlich sind, 
wird die Einquartierung nach der Anzahl der Feuerstellen repartirt, und jede 
Feuerstelle, das Haus mag groß oder klein seyn, als eine Einheit angenommen. — 
Racksichrlich der einzuquartierenden Mannschaft wird der Soldat und Unteroffzier 
als eine Einheit, für den Subaltern-Offizier das Dreifache und für den Kapitain 
das Vierfache derselben in Ansatz gebracht, und nach diesen Verhältnissen die 
Vertheilung der Einquartierung auf die einzelnen Ortschaften des Etappenbezirks, 
durch die Großherzogliche Etappenbehörde vorgenommen. Dem Keniglichen 
Preußischen Etappen-Inspektor steht in solchen gemeinschaftlichen Rayons die 
Einsicht der Etappenbücher zu, um sich hieraus zu überzeugen, daß die Ver- 
theilung der Einquartierung durchgehends nach den Grundsätzen dieser Ke 
geschehen
	        
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