Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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eingerichtet  seyn  werden),  sind  gehalten,  nach  jedem  als  zum  Etappenbezirk
gehbrig  bezeichneten  Orte  zu  gehen,  welcher  ihnen  von  der  Großherzoglichen
Etappenbehörde  angewiesen  wird;  es  sey  denn,  daß  dieselben  Artillerie-,  Munitions=
  oder  andere  bedeutende  Transporte  mit  sich  führen.  —  Diesen  Transporten,
  nebst  der  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaft,  müssen  stets  solche
Ortschaften  angewiesen  werden,  welche  hart  an  der  Militairstraße  liegen.  —
In  andere  Ortschaften,  als  die  obenerwähnten,  dürfen  die  Truppen  nicht  gelegt
werden,  den  Fall  ausgenommen,  wenn  bedeutende  Armeekorps  in  starken  Echellons
  marschiren.  —  In  solchen  Fällen  werden  sich  die  mit  der  Dislokation  beauftragten
  Königlich  -Preußischen  Offiziere  mit  den  Großherzoglichen  Etappenbehörden
  über  einen  weiter  auszudehnenden  Bezirk  vereinigen.
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An  jedem  Etappen-Orte  wird  eine  Großherzoglich-Hessische  Behörde  aus
dem  betreffenden  Landrathe  oder  einem  sonstigen  Civilbeamten  beslehend,  ernannt,
welche  die  Einquartierungs  -„  Verpflegungs  =  und  Transport-Angelegenheiten,
so  wie  die  Etappen-Polizei,  leiten  und  besorgen  wird.

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§.  6.

Die  Königlich-Preußischen  Etappen-Inspektoren  zu  Mainz,  Hersfeld  und
Wetzlar,  und  zwar  ersterer  in  Hinsicht  auf  die  Etappe  Bingen,  der  zweite  auf
die  Etappe  Alsfeld,  und  letzterer  in  Hinsicht  auf  die  übrigen  Etappen,  unterslützen
die  Großherzoglichen  Elappenbehörden  in  der  Weise,  daß  sie  alle  bei  ihnen  angebrachtre
  Beschwerden  gegen  die  durchmarschirenden  Königlichen  Truppen,  auf  der
Stelle  zu  entscheiden,  zu  schlichten,  oder  sonst  zu  beseitigen,  besonders  beauftragt
sind.  —  Es  ist  ferner  ihres  Amts,  durch  die  geeignete  Requisition  und  Einleitung
  bei  den  Großherzoglichen  Landesbehörden  dahin  zu  wirken,  daß  die  Königlichen
  Truppen  auf  den  Etappen  nach  den  Bestimmungen  dieser  Konwention
behandelt,  und  die  Wege  allenthalben  in  fahrbarem  Stande  erhalten  werden.

Artikel  II.
Instradirung  der  Truppen  und  Eintichtung  der  Marschrouten.

Die  Marschrouten  fuͤr  die  —  Preußischen  Truppen  koͤnnen  allein
von  dem  Königlich  -Preußischen  Kriegsministerimum  und  von  dem  Keniglichen
Generalkommando  in  Sachsen  zu  Magdeburg,  und  am  Niederrhein  zu  Coblenz,
mit  Gültigkeit  ertheilt  werden.  Auf  die  von  anderen  Behörden  gegebenen
Marschrouten  wird  weder  Quartier  noch  Verpflegung  verabfolgt.

g.

In  den  von  den  oben  erwaͤhnten  Behänen  auszustellenden  Marschrouren
ist  die  Zahl  der  Mannschaft  (Offiziere,  Unteroffiziere  und  Soldaten)  und  Pferde,
wie  die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der  Bedarf  der  Transportmittel,

genau