Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

Die Fourage wird gegen ordnungsmaͤßige von den Königlichen Etappen- 
Inspektoren zu visirende Quittungen der Empfaͤnger aus den Magazinen nach 
obigem Maaße und Gewichte abgegeben. Die dabei etwa entstehenden Streitig- 
keiten sollen von der Etappenbehörde sofort regulirt und entschieden werden. 
Wenn die Zeit es nicht erlaubt, die Fourage aus den. Erappenmagazinen 
beizuschaffen, und die zu dem Etappenbezirke gehörenden bequartierken Ortschaften 
unvermeidlicherweise die Fourage im Orte selbst liefern müssen; so steht es den 
Gemeinden jederzeit frei, solche nach Weimarschem Maaße und Gewichte selbst 
auszugeben, und haben die Kommandirten der Detaschements dieselbe von den 
Ortsobrigkeiten zur weiteren Distribution gegen ordnungsmäßige, gehörig autho- 
risirte Quittungen in Empfang zu nehmen. 
Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche 
der Truppen den Orts-Obrigkeiten gar nicht eingehändigt würden, so soll die 
von der Etappenbehörde pflichtmäßig geschehene Aktestation der auf der Marsch- 
route geleisteten Lieferungen bei der Liquidation als gültige Quitrung angenom- 
men werden. 
Die Königlich-Preußische Etappenbehörde bezahlt an die Großherzoglich- 
Sachsen-Weimarsche Regierung zur weiteren Vertheilung an die Orts-Obrig- 
keiten für die von diesen letzteren unvermeidlich gelieferte Fonrage den nämlichen 
Meis, welchen die Lieferanten erhalten haben wuͤrden, wenn aus den Magazinen 
fouragirt worden waͤre. 
Das Koͤniglich-Preußische Gouvernement verguͤtet die Kurkosten fuͤr die 
etwa krank zurückgelassenen Pferde auf die von den Großherzoglichen Behörden 
attestirten Rechnungen. 
Artikel IV. 
Verabreichung der Vorspannc und Stellung der Fußboten. 
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei- 
sung der Etappenbehörden und gegen Quittung nur in so fern verabreicht, als 
deshalb in den förmlichen Marschronten das Nöthige bemerkt worden. 
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, können 
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfahigkeit zu mar- 
schiren durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen 
worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste Etappenhospital 
Anspruch machen. 
Wemmn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der Transport- 
mittel für jede Abrheilung nicht bestammt angegeben worden, und demnach diese 
Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in 
einem Orte bequartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verancwortung 
Transportmittel zu requiriren, dieses muß aber durch eine schriftliche an die 
(No.1342.) Obrig-
	        
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