Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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visirt werden muß. Wenn Personen waͤhrend der Fahrt von dem Fahrzeuge 
entlassen oder durch andere ersetzt werden, so darf dies nur unter Vorwissen der 
Polizeibehoͤrde des Orts, wo die Entlassung oder der Wechsel statt findet, geschehen, 
und muß von derselben in den Gesundheitsschein unter Beidrückung des Amts- 
Siegels eingetragen und zugleich bescheinigt werden, daß der Entlassene im unver- 
daͤchtigen Gesundheitszustande gewesen sey. 
1) In Er- &. 25. Wenn auf einem Flußfahrzeuge während der Reise die Cholera 
lkankungefe ausbricht, so ist der Schiffer oder dessen Vertreter verpflichtet, dies der Polizei- 
Schlssen. Behörde des nächsten Orts, welchen er auf seiner Fahrt zu berühren hat, anzu- 
zeigen, das Fahrzeug selbst aber noch in einiger Entfernung von diesem Orte 
anzuhalten. Von Seiten der gedachten Polizeibehörde ist sodann das Schiff 
sofort zu isoliren und unter Observation zu stellen, auch dafür zu forgen, daß 
die Mannschaft mit deren etwanigen Bedürfnissen, unter den erforderlichen Vor- 
sichtsmaaßregeln, versehen werde. 
Die Freilassung des Schiffes erfolgt erst, wenn der Krankheitszustand auf 
demselben gehoben, die Mannschaft sammt ihren Effekten vorschriftsmäßig gereinigt 
und innerhalb 5 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vorgekommen ist, was in 
den Gesundheitsschein attestirt werden muß. 
almd ber e &#. 26. Die Gesundheitsscheine der Schiffer müssen eine ausdrückliche An- 
die Gesund= weisung zur Befolgung desjenigen enthalten, wozu sie nach vorstehenden G. 24. 
etecheine und 2 5. vexpflichtet sind. 
Desinfektlon §. 27. Die auf einem Fahrzeuge, worauf die Cholera sich gezeigt hat 
der Waaren (F. 25.), besindlichen Waaren, werden am Ausladeorte, soweit sie mit den Er- 
auf Schifen. krankten in Berührung gekommen seyn können, was in jedem einzelnen Falle dem 
pflichtmäßigen Ermessen der Ortssanitäts-Kommissionen zur Beurtheilung über- 
lassen bleibt, wie solche Gegenstände behandelt, welche sich in der Wohnung 
eines Cholerakranken befunden haben; sie dürfen daher den Empfängern nicht 
eher verabfolgt werden, bevor sie nicht durch die gedachten Kommissionen der 
vorschriftsmäßigen Desinfektion, und zwar in Ermangelung besonderer Lokale 
dazu, auf den Schiffen selbst, unterworfen worden sind. 
Die Schiffsmannschaft muß sich am Orte der Ausladung ebenfalls einer 
nochmaligen Reinigung ihrer Personen unterwerfen, und auch das Schiff muß 
burch Abwaschen, Scheuern, Lüften und Räucherung gereinigt werden. Die 
Orts-Polizeibehörden haben auf die Beobachtung dieser Vorschriften zu wachen und 
in allen Fallen, wo es erforderlich ist, die Sanitäakskommissionen zum sofortigen 
Einschreiten aufzufordern. 
tun ad 6. 28. Alle über See eingehenden Schiffe werden ohne Ausnahme einer 
Gruzedert viertägigen Beobachtungs-Quarantaine unterworfen. Nur in denjenigen Häfen, 
der aus dem welche selbst von der Cholera ergriffen sind, ist es den Behörden gestattet, diese 
Auslange Observations-Quarantaine zu erlassen. 
ölufschife. Eben
	        
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