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Verfahren angeordnet haben, soll fuͤr ihre Zulassung der Nachweis, daß
sie daselbst die dieserhalb gemachten Anforderungen erfuͤllt haben, genuͤgen,
sofern ihre Paͤsse uͤbrigens in Ordnung sind.
Fuͤr den unmittelbaren nachbarlichen Grenzverkehr genuͤgt, in sanitaͤtspolizeilicher
Hinsicht, die sichere persönliche Kunde der diesseitigen Grenz-Polizeibehörde,
und der Ausweis des grenznachbarlichen Ortsvorstandes, über
den dortigen Gesundheitszustand.
4) Allen Personen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht zu entsprechen
vermögen, ist der Eingang in das Land ganz untersagt.
Bei weiterer Fortsetzung der Reise gelten hinsichrlich der Ausländer dieselben
Vorschriften, welche in §. 21. hinsichtlich der Inländer gegeben sind.
§. 23. ODa die bisherigen Erfahrungen ergeben haben, daß durch Waa= Waarenverren,
Briefe und Gelder eine Verschleppung der Krankheit nicht veranlaßt worden, kebr.
so unterliegt der Waarenverkehr, unter der um F. 27. gemachten Ausnahme, so
wenig an den Grenzen, als im Innern des Staats, einer Beschränkung. Da
jedoch mit der ferneren Benutzung von Kleidungssiücken, Betten und ähnlichen
Gegenständen, welche zum unmittelbaren Gebrauch von Cholerakranken gedient
haben, so lange Gefahr verbunden ist, bis solche vollständig gereinigt und desinfizirt
worden, so wird die Einbringung von bereits gebrauchten Betten und
getragenen Kleidungsstucken, desgleichen von Lumpen, als Handelsartikel aus
Ländern, in denen die Cholera herrscht, oder innerhalb der letzten 2 Monate
geherrscht hat, ganz untersagt. Gegenstände dieser Art, welche die nach den
vorstehenden Bestimmungen zuzulassenden Reisenden zu ihrem eigenen persönlichen
Gebrauche bei sich führen, sind aber zum Eingange gestattet.
Für das Innere des Landes wird besiimmt, daß alle Gegenstände, welche
mit Cholerakranken in unmittelbare Berührung gekommen sind, nicht eher wieder
in den Verkehr kommen, oder von einem Orte zum andern versandt werden
dürfen, bis die Reinigung, nach Anleitung der Desinfektions-Instruktion, erfolgt
ist; dafür, daß dies ordnungsmäßig geschehe, sind die Sanitakskommissionen
verantwortlich, und in der Voraussetzung, daß diese ihre Pflichten in dieser
Beziehung vollständig erfüllen, wird der Verkehr mit den gedachten Gegenstanden
im Innern des Landes keinen weitern Beschränkungen unterworfen.
§. 24. Für die inländische Flußschiffahrt sind auf allen Wasserstraßen an Bestimmunbestimmten,
von den Oberpräsidenten zu bezeichnenden Punkten, genaue Reri- ku für, die
sionen des Gesundheitszustandes der auf den Schiffen befindlichen Mannschaft Flutschisdurch
die Orts-Polizeibehörden oder andere geeignete, speziell damit beanftragte fabrt:
Beamte, und wo es moglich ist, unter Zuziehung eines Arztes, anzuordnen. nanm Alge:
Jedem inländischen Flußichiffer muß von der Polizeibehörde seines Abgangs-= ·
Orts ein Gesundheitsschein ertheilt werden, in welchen die auf dem Schiffe
befindliche Mannschaft mit verzeichnet wird, und welcher an jedem Revisionsorte
(No. 1343.) visirt
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