Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Verfahren  angeordnet  haben,  soll  fuͤr  ihre  Zulassung  der  Nachweis,  daß
sie  daselbst  die  dieserhalb  gemachten  Anforderungen  erfuͤllt  haben,  genuͤgen,
sofern  ihre  Paͤsse  uͤbrigens  in  Ordnung  sind.
Fuͤr  den  unmittelbaren  nachbarlichen  Grenzverkehr  genuͤgt,  in  sanitaͤtspolizeilicher
  Hinsicht,  die  sichere  persönliche  Kunde  der  diesseitigen  Grenz-Polizeibehörde,
  und  der  Ausweis  des  grenznachbarlichen  Ortsvorstandes,  über
den  dortigen  Gesundheitszustand.
4)  Allen  Personen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  zu  entsprechen
vermögen,  ist  der  Eingang  in  das  Land  ganz  untersagt.
Bei  weiterer  Fortsetzung  der  Reise  gelten  hinsichrlich  der  Ausländer  dieselben
Vorschriften,  welche  in  §.  21.  hinsichtlich  der  Inländer  gegeben  sind.
§.  23.  ODa  die  bisherigen  Erfahrungen  ergeben  haben,  daß  durch  Waa=  Waarenverren,
  Briefe  und  Gelder  eine  Verschleppung  der  Krankheit  nicht  veranlaßt  worden,  kebr.
so  unterliegt  der  Waarenverkehr,  unter  der  um  F.  27.  gemachten  Ausnahme,  so
wenig  an  den  Grenzen,  als  im  Innern  des  Staats,  einer  Beschränkung.  Da
jedoch  mit  der  ferneren  Benutzung  von  Kleidungssiücken,  Betten  und  ähnlichen
Gegenständen,  welche  zum  unmittelbaren  Gebrauch  von  Cholerakranken  gedient
haben,  so  lange  Gefahr  verbunden  ist,  bis  solche  vollständig  gereinigt  und  desinfizirt
  worden,  so  wird  die  Einbringung  von  bereits  gebrauchten  Betten  und
getragenen  Kleidungsstucken,  desgleichen  von  Lumpen,  als  Handelsartikel  aus
Ländern,  in  denen  die  Cholera  herrscht,  oder  innerhalb  der  letzten  2  Monate
geherrscht  hat,  ganz  untersagt.  Gegenstände  dieser  Art,  welche  die  nach  den
vorstehenden  Bestimmungen  zuzulassenden  Reisenden  zu  ihrem  eigenen  persönlichen
Gebrauche  bei  sich  führen,  sind  aber  zum  Eingange  gestattet.
Für  das  Innere  des  Landes  wird  besiimmt,  daß  alle  Gegenstände,  welche
mit  Cholerakranken  in  unmittelbare  Berührung  gekommen  sind,  nicht  eher  wieder
in  den  Verkehr  kommen,  oder  von  einem  Orte  zum  andern  versandt  werden
dürfen,  bis  die  Reinigung,  nach  Anleitung  der  Desinfektions-Instruktion,  erfolgt
ist;  dafür,  daß  dies  ordnungsmäßig  geschehe,  sind  die  Sanitakskommissionen
verantwortlich,  und  in  der  Voraussetzung,  daß  diese  ihre  Pflichten  in  dieser
Beziehung  vollständig  erfüllen,  wird  der  Verkehr  mit  den  gedachten  Gegenstanden
im  Innern  des  Landes  keinen  weitern  Beschränkungen  unterworfen.
§.  24.  Für  die  inländische  Flußschiffahrt  sind  auf  allen  Wasserstraßen  an  Bestimmunbestimmten,
  von  den  Oberpräsidenten  zu  bezeichnenden  Punkten,  genaue  Reri-  ku  für,  die
sionen  des  Gesundheitszustandes  der  auf  den  Schiffen  befindlichen  Mannschaft  Flutschisdurch
  die  Orts-Polizeibehörden  oder  andere  geeignete,  speziell  damit  beanftragte  fabrt:
Beamte,  und  wo  es  moglich  ist,  unter  Zuziehung  eines  Arztes,  anzuordnen.  nanm  Alge:
Jedem  inländischen  Flußichiffer  muß  von  der  Polizeibehörde  seines  Abgangs-=  ·
Orts  ein  Gesundheitsschein  ertheilt  werden,  in  welchen  die  auf  dem  Schiffe
befindliche  Mannschaft  mit  verzeichnet  wird,  und  welcher  an  jedem  Revisionsorte
(No.  1343.)  visirt

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