Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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in den, darüber seit jener Zeit unter den Betheiligten getroffenen, rechtsgültigen 
Abkommen, wird durch die gegenwärtige Verordnung nichts geändert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19ten Februar 1832. 
##. ) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog v. Mecklenburg. v. Schuckmann. Maassen. v. Kamptz. 
Beglaubigt: Friese. 
  
(No. 1346.) Allerhöchste Kabineksorder vom 25sten Februar 1832., womit der Haupt- 
Finanz-Etat für das Jahr 1832. publizirt wird. 
— 
Ich genehmige den Mir mit Ihrem Berichte vom 1 1ten d. M. eingereichten 
Haupt-Finanz-Etat für das Jahr 1832. und sende Ihnen solchen hierneben 
von Mir vollzogen zurück. Sie haben denselben in Folge der durch Meine 
Order vom 17ten Januar 1820., den Staars-Haushalt und das Staats- 
Schuldenwesen betreffend, angeordneten Kundmachung von drei zu drei Jahren 
und, so wie solches zuletzt mit dem Etat pro 1829. geschehen ist, durch die 
Gesetzsammlung zur offentlichen Kenntniß bringen zu lassen. 
Berlin, den 25sten Februar 1832. 
1 Friedrich Wilhelm. 
n 
den Staats= und Finanzminister Maassen. 
  
(No. 1454) Allge-
	        
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