Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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K. 5. In denjenigen Garnisonstädten, wo keiner der im F. 1. bezeichneten 
Militairgeistlichen angestellt, aber eine evangelische Civilgemeinde vorhanden ist, 
wird die Seelsorge für den evangelischen Theil der Garnison einem evangelischen 
Civilgeistlichen des Orts übertragen, dem dann auch, in Bezug auf diese Seel- 
sorge, alle Pflichten und Befugnisse eines Militairgeisilichen, beziehungsweise ob- 
liegen und zustehen. Auf gleiche Weise und mit denselben Wirkungen wird, in 
denjenigen Garnisonorten, wo katholische Geistliche sich befinden, einem derselben 
die Seelsorge für die katholischen Militairpersonen der Besatzung übertragen. 
Wie es in Hinsicht der Seelsorge für die evangelischen und katrholischen 
Militairpersonen gehalten werden soll, wenn an ihrem Garnisonorte kein Geistlicher 
ihrer Konfession vorhanden ist, wird im F. 58. bestimmt. 
§. 60. Einem Militair-Ober= oder Diovisionsprediger ist nicht erlaubt, mit 
Beibehaltung seiner militairischen Gemeinde, eine Stadt= oder Landpfarre anzu- 
nehmen. Veranlassen aber besondere Umstände zu Gunsten eines Garnison= 
Predigers einen Antrag dieser Art, so muß das betreffende Konsistorium dazu 
die Genehmigung der Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges 
einholen. 
II. Berufung und Anstellung der Militairgeistlichen. 
§#. 7. Die Wahl und Ernennung zur Stelle des Feldprobsles, imgleichen 
zu der, des Garnisonpredigers zu Berlin, bleibt, bei deren Erledigung, aus- 
schließlich der Königlichen Besiimmung vorbehalten. 
§. 8. Eben so erfolgt die Ernennung zu den Militair-Oberprediger- 
Stellen durch Königliche Genehmigung, auf gemeinschaftlichen Vorschlag der 
Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges, welche dabei auf 
die ausgezeichneteren und verdienteren Divisions= und Garnisonprediger vorzugs- 
weise Rücksicht zu nehmen haben. Bei denjenigen Armeekorps, wo nach F. 1. 
das Amt des Oberpredigers mit dem eines Dioisionspredigers vereinigt seyn 
soll, ist der zu jener Funktion gewählte Militairprediger, Falls er nicht bereits- 
bei der am Sitze des Generalkommando's garnisonirenden Division sleht, zugleich 
zu derselben zu versetzen, indem der Regel nach, d. h. wenn nicht besondere 
Rücksichten eine Ausnahme nothwendig machen, der Oberprediger eines Armee- 
Korps während des Friedensverhältnisses sich mit dem Generalkommando dessel- 
ben an einem Orte besinden muß. 
Von der durch Tod, oder auf andere Weise erfolgten Erledigung einer 
Militair-Oberpredigerstelle, hat das Konsistorium der Provinz dem erstgedachten 
Ministerio sofort Anzeige zu machen. 
§. 9. Die Besetzung der übrigen evangelischen Militair-Predigerstellen 
erfolgt dagegen in der Art, daß das Konsistorium der Provinz ein, nach den 
G. 13. und 14. dazu geeignetes Individuum aus den wahlfahigen Kandidaten 
des
	        
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