Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Prozeß über den Anspruch anhängig, so wird dem Gemeindevorstande und dem 
fiskalischen Anwalte durch die Regierung hiervon Nachricht gegeben und demsel- 
ben überlassen, sich bei dem Prozesse als Intervenienten zu melden. 
Sobald die angemeldeten Ansprüche durch ein Anerkenntniß oder Ueber- 
einkommen der Betheiligten, oder durch rechtskräftige Emscheidung festgestellt 
worden, läßt die Regierung für jede Mediarstadt den Gesammtwerth der Abga- 
ben und Leistungen, nach Abzug der Gegenleistungen, unter Zuziehung der Be- 
theiligten kommissarisch ermirteln, setzt denselben durch einen morivirten Beschluß 
auf eine jährliche Geldsumme fest, und macht diese Festsetzung den Betheiligten 
bekannt. Die unfirirfen Abgaben und Leistungen werden dabei nach dem Durch- 
schnitre der letzten drei Jahre und die darunter befindlichen marktgängigen Na- 
turalabgaben nach den Durchschnirtspreisen der letzt verflossenen zehn Jahre, an- 
dere Abgaben und Leistungen aber nach vorgängiger Schätzung durch Sachver- 
ständige zu Gelde berechnet. Gegen diese Festsetzungen der Regierungen findet, 
unter Ausschließung des Rechtsweges, nur ein Rekurs an den Oberpräsidenten, 
binnen. einer Präklusivfrist von vier Wochen, statt. 
Den festgesetzten Geldbetrag hat jede Mediarstadt durch Zuschläge zu den 
Sehepzelen nach Maaßgabe einer von dem Finanzminister zu ertheilenden In- 
strukrion, vom Tage der Aufhebung der bisherigen Emrichrungen ab, bis zur 
Beendigung der Ablssung aufzubringen und viertelfährig durch die Kreiskasse an 
die bei dem Oberpräsidium einzurichtende Amortisationskasse abzuführen. Rück- 
stände aus der früheren Zeit zahlen die bis dahin zu der Abgabe Verpflichteten 
an die Berechtigten in der bisherigen Art. 
G. 7. Von dem festgestellten Geldwerthe der Abgaben und Leistungen jeder 
Mediatstadt werden vier Prozent für die Rezepturkosten, zwei Prozent für Er- 
aft= und Ausfälle und vierundzwanzig Prozent an Offiara oder Grunosteuer, 
zusammen also dreißig Prozent abgesetzt, und die bleibende Summe wird als 
ablösbare Rente in Quartalraten Pobtaunner ando durch die Kreiskassen an die 
Grundherren gezahlt. Mit demselben Termin wird der abgesetzte Offiarabetrag 
den Grundherren erlassen und von dem Grundsteuerquamum des berreffenden 
Gutes auf Anordnung des Finanzministers abgeschrieben. 
K. 8. Die Grundherren erhalren über die ihnen zustehenden Renten Anerkennt- 
nisse, welche von dem Oberpräsidenten ausgefertigt und in ein Schuldbuch ein- 
getragen werden. Die Ablösung erfolgt durch Zahlung des zwanzigsachen Be- 
trages in Summen von mindestens Hundert Thalern nach vorheriger vierteliähri- 
ger Kündigung. Der Minister der Finanzen wird darüber noch cine nähere 
Innruknon erlassen. 
. 9. Ist die Abgabe oder Leistung, für welche die Rente gewährt wird, Zu- 
behèr eines Gutes, und dieses ein Lchusidcikommiß-, Erbzins= oder Erbpachts= 
gut, oder mit einem (Verkaufs= oder Nileßbrauchsrechte, oder mit hppothekarischen 
Schulden belastet, so wird in dem Anerkenntnisse vermerkt, daß der Inhaber 
darüber ohne Genehmigung des Gerichts, bei welchem das Hypothekenbuch über 
das Gut geföhrt wird, nicht verfügen könne. Diese Genehmigung darf nur 
nach Einwilligung der vorgenannten Realberechtigten ertheilt werden. 
6. 10. Die abgelösten Remenbeträge, über welche der Inhaber des Anerkennt- 
nisses nach obiger Bestimmung (9. 9.) nicht frei versügen kann, sind an das 
Jahrgang 1833. (Jo. 1431.) Depo-
	        
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