Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
- No. 14. — 
  
(No. 1451.) Urkunde über die Stiftung eines Verdienst-Ehrenzeichens für Rettung aus 
Gefahr. Vom Isten Februar 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben bereits durch Unsere Verfügung an das vormalige General-Direktorium 
vom 6ten März 1802. die Verleihung einer Verdienst-Medaille zur Belohnung 
derjenigen angeordnet, welche sich zur Rertung und Hülfe ihrer Mitbürger in 
Gefahr begeben. Da diese Medaille jsedoch nur zur Aufbewahrung, als ein 
ehrendes Andenken an die verdienstliche Handlung des Empfängers, bestimmt ist, 
so haben Wir Uns bewogen gefunden, neben derselben eine zweite zu verleihen, 
die zur Belohnung einer besonders ausgezeichneten Hülfleistung gereichen und 
deshalb als eine höhere Stufe des öffentlichen Anerkenntnisses betrachtet werden 
soll. Diese in Silber ausgeprägte Denkmünze soll auf der Hauptseite Unser 
Brustbild mit der Deutschen Umschrift Unseres Namens, und auf der Kehrseite 
einen Eichenkranz mit der Inschrift: „Für Rettung aus Gefahr“, enthalten. 
Sie, soll an einem orangefarbigen Bande, mit zween weißen schmalen Streifen 
auf den Seiten, im Knopfloche getragen werden, und wird, auf den Antrag 
7 Ministers des Innern und der Polizei, von Uns Allerhöchst-Selbst 
verliehen. 
Die Vorzüge, welche Wir, nach Jute der Erweiterungs-Urkunde für 
Unsere Orden und Ehrenzeichen vom 18ten Januar 1810., den Inhabern der 
allgemeinen Verdienst-Medaille bewilligt haben, wollen Wir auch den Besitzern 
dieser neuen Verdienst-Denkmünze beilegen, weshalb der etwa verwirkte Verlust 
derselben, wie bei andern Orden und Ehrenzeichen, auch nur von Uns Aller- 
höchst-Selbst festgesetzt werden darf. # 
Urkundlich unter Unserer Allerhschsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berkin, den lsten Februar 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
  
  
Jahegang 823. (. k451—18,) R (No. 1452.)
	        
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