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helm Freiherr Schaͤffer von Bernstein, Kommandeur zweiter
Klasse des Großherzoglich= Hessischen Ludwigs-Ordens, Inhaber des
militairischen Dienst-Ehrenzeichens, Ritter des Kaiserlich-Oesterreichischen
Leopolds-Ordens, der Königlich-Eranzösischen Ehrenlegion, des König-
lich-Hannsverischen Guelphen= und des Königlich-Württembergischen
Militair-Verdienstordens, und
Höchst-Ihren Ober-Finanzrath Heinrich Ludwig Biersack, Ritter
erster Klasse des Großherzoglich-Hessischen Ludwigs-Ordens, Ritter des
Koöniglich-Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Civil-
Verdienstordens der Königlich-Bayerischen Krone und des Ordens der
Königlich-Württembergischen Krone;
anderer Seits
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Höchst-Ihren Geheimen Referendair Wilhelm Philipp Goßwey-
ler, und
Höchst-Ihren Major und Flügel-Adjutanten, Geschäststräger am Ks-
niglich-Preußischen Hofe, Carl Ludwig Heinrich von Francken-
berg-Ludwigsdorff, Ritter des Großherzoglich-Badischen Militair-
Carl-Friedrich-Verdienstordens, des Zähringer Löwen-Ordens, und In-
haber des Militair-Dienst-Auszeichnungs-Kreuzes, Ritter des Königlich-
Preußischen St. Johanniter-Ordens und des Kaiserlich-Russischen St.
Wladimir-Ordens vierter Klasse mit der Schleife;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
ertrag geschlossen worden ist.
Artikel 1.
Das Großherzogthum Baden tritt dem zwischen den Königreichen Preu-
ßen, Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Kurfürstenthume und dem Groß-
herzogthume Hessen und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine
verbundenen Staaten, Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handelssystems, er-
richteten Vereine auf der Grundlage der unter dem 22sten und 30sten März
und 1lten Mai 1833. hierüber abgeschlossenen Verträge mit der Wirkung bei,
daß diese, jedoch unter den wegen besonderer Verhältnisse verabredeten Modis---
kationen, auch auf das Großherzogthum Baden Anwendung funden, und daher
letzteres gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten auch gleicher Rechte, wie
die übrigen Staaten des Gesammtvereins, theilhaftig wird.
Die Bestimmungen der gedachten Verträge werden, mit jenen Modifka-
tionen hier, wie nachstehet ausgenommen.
Artikel 2.
In diesem Gesammtvereine sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbe-
(No. 1620.) 8 2 grif-