Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 3. — 
  
  
(No. 1580.) 
T ar i 
für die Jahre 1835., 1836. und 1837. zur Erhebung eines Wegegeldes 
in Neu-Hardenberg. 
(Vom 15ten. Januar 1835.) 
1) Von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im guge. .. 4 Pfennige, 
2) von jedem gerittenen oder ledigen Pferde, so wie von jedem 
ledigen Stiere oder Kuh 3 Pfenvige, 
3) von jedem Hammel, Kalbe oder Schweine 2 Pfennige, 
4) von jedem Lamme 1 Pfennig. 
4 
Befreiungen. 
Wegegeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
2) vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren zu Pferde im 
Dienste und in Dienstumsform; 
3) von Personen adlichen Standes und deren Gefolge, von Königlichen Be- 
amten und deren Gefolge und von Predigern, nach der bisherigen Ob- 
servanz; 
4) von öffentlichen Kourieren, imgleichen von ordinairen Reit-, Kariol-, 
Fabr= und Schnellposten und den dazu gehörigen Beiwagen und ledig 
wrückkehrenden Postpferden; 
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen, 
auf Vorzeigung von Freipaͤssen, imgleichen von Vorspann- und Lieferungs- 
Fuhren auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den 
Fuhrbefehl ausweisen; 
Jahrgong 1835 (No. 1580.) C 6) von 
(Ausgegeben zu Berlin ben 27sten Februar 1935.)
	        
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