Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  bestehenden
  Konvention  wegen  wechselseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen,  namentlich
a)  in  Beziehung  auf  die  Beantwortung  der  Frage:  ob  und  in  wie  weit  die
in  der  Staatsangehörigkeit  selbstständiger  Individuen  eingetretenen  Ver-Gnderungen
  auf  die  Staatsangehsrigkeit  der  unselbsiständigen,  d.  h.  aus
gseiches  Gewalt  noch  nicht  entlassenen  Kinder  derselben  von  Einuß

  seyen?!

sowie
b)  über  die  Beschaffenheit  des,  §.  2  c.  der  Konvention  erwähnten  zehnsährigen
  Aufenthalts  und  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung

ergeben  haben,  sind  die  gedachten  Regierungen,  ohne  hierdurch  an  dem,  in  der
Konrwenton  ausgesprochenen  Prinzipe  etwas  ändern  zu  wollen,  daß  die  Unterthanenschaft
  eines  Individuums  jedesmal  nach  der  eignen  innern  zweegebung
des  betreffenden  Staates  zu  beurtheilen  sey,  dahin  übereingekommen,  binkünftig
und  bis  auf  Weiteres,  nachstehende  Grundsätze  gegenseitig  zur  Anwendung  gelangen
  zu  lassen,  und  zwar

zu  a.

1)  daß  unselbstständige,  d.  h.  aus  der  dlterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene

Kinder,  schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Aeltern  an  und  für  sich  und

ohne  daß  es  einer  eigenen  Thatigkeit  oder  eines  besonders  begründeten

Rechts  der  Kinder  bedürfte,  dersenigen  Sctaatsangehörigkeit  theilhaftig

werden,  welche  die  Aeltern  während  der  Unselbstständigkeit  ihrer  Kinder
erwerben,

ingleichen

2)  daß  dagegen  einen  solchen  Einfluß  auf  die  Staatsangehörigkeit  unselbstständiger
  ehelicher  Kinder,  diesenigen  Veränderungen  nicht  dußern  können,
  welche  sich  nach  dem  Tode  des  Waters  derselben  in  der  Staatsangehörigkeit
  ihrer  ehelichen  Mutter  ereignen,  indem  vielmehr  über  die
Staatsangehörigkeit  ehelicher  unselbstständiger  Kinder  lediglich  die  Kondition
  ihres  Vaters  entscheidet,  und  Veraͤnderungen  in  deren  Staatsangehörigkeit
  nur  mit  Zustimmung  ihrer  vormundschaftlichen  Behörde
eintreten  können.  «

Naͤchstdem  soll

zu  b.
die  Verbindlichkeit  eines  der  kontrahirenden  Staaten  zur  Uebernahme  eines  Individuums,
  welches  der  andere  Staat,  weil  es  ihm  aus  irgend  einem  Grunde
laͤstig  geworden,  auszuweisen  beabsichtigt,  in  den  Faͤllen  des  §.  2.  c.  der  Konvention
  eintreten:
1)  wenn  der  Auszuweisende  sich  in  dem  Staate,  in  welchen  er  ausgewiesen
werden  soll,  verheirathet,  und  außerdem  zugleich  eine  eigene  Wirthschaft
eführt  hat,  wobei  zur  näheren  Bestimmung  des  Begriffs  von  Wirths=6
  chaft  anzunehmen  ist,  daß  solche  auch  dann  schon  eintrete,  wenn  selbst  nur
einer  der  Eheleute  sich  auf  eine  andere  Art,  als  im  herrschaftlichen  Gesindedienste
  Beköstigung  verschafft  hat.

oder
2)  wenn  Jemand  sich  zwar  nicht  in  dem  Staate,  der  ihn  übernehmen  sol,
(No.  2007.)  ver-