Artikel 13.
Jeder kontrahirende Staat macht sich ferner verbindlich:
a) seine eigne Silberscheidemuͤnze niemals gegen den ihr beigelegten
Werth herunter zu setzen, auch eine Außerkurssetzung derselben nur
dann eintreten zu lassen, wenn eine Einloͤsungsfrist von mindestens
vier Wochen festgesetzt, und wenigstens drei Monate vor ihrem Ab-
laufe oͤffentlich bekannt gemacht worden ist,
b) dieselbe, wenn in Folge laͤngerer Cirkulation und Abnutzung das Ge-
praͤge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem
sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung gegenwaͤrtig im Um-
laufe ist, oder kuͤnftig wird in Umlauf gesetzt werden, allmaͤhlig zum
Einschmelzen einzuziehen, auch nach dem naͤmlichen Werthe,
c) seine Silberscheidemuͤnze aller Art in naͤher zu bezeichnenden Kassen
auf Verlangen, gegen grobe, in seinen Landen kursfaͤhige Muͤnze, um-
zuwechseln. Die zum Umwechseln bestimmte Summe darf jedoch
licht unter Einhundert Thalern, beziehungsweise Einhundert Gulden,
etragen.
Artikel 14.
Durch gegenwärtigen Vertrag soll an den Bestimmungen der Münz-
Konvention d. d. München, den 25. August 1837. und der besondern Ueberein-
kunft über die Scheidemünze von demselben Daium nichts geändert werden.
Artikel 15.
Die kontrahirenden Staaten werden alle Gesetze und Perordnungen,
welche zur Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegenwärtigen Konvemion
ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter Einzelnen von ihnen
etwa zu Stande kommenden PVereinbarungen sich einander mittheilen.
Artikel 16.
Sämmtliche Regierungen sichern sich gegenseitig zu, der Begehung von
Münzverbrechen, es mögen solche gegen den eigenen Staat oder gegen einen
andern Pereinsstaat gerichtet seyn, auf das Nachdrücklichste entgegen zu wurken,
zu dem Ende alle gesetzlichen Mitrel in Anwendung zu bringen, welche zur Ver-
hücung, Enedeckung und Bestrafung derartiger Verbrechen dienen können, auch
in dem Falle, wo dabei das Interesse einer andern Bereinsregierung betheiligr
ist, die letztere von den gemachten Entdeckungen und von dem Ergebnisse der
geführten Untersuchungen ungesckumt zu benachrichten.
Artikel 17.
Für den Fall, daß andere Deursche Staaten der gegenwärtigen Münz-
Konvention beizutreten wünschen, erklären die komrahirenden Regierungen sich
bereit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben.
Artikel 18.
Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage der Auswechselung der Ra-
cisikationen an in Krast trelenden Uebereinkunft wird bis zum Schlusse des
Jahres 1858. festgesetzt, und soll dieselbe alsdann, insofern der Rücktrur bon
Ge. 1900.) er