Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Artikel 13. 
Jeder kontrahirende Staat macht sich ferner verbindlich: 
a) seine eigne Silberscheidemuͤnze niemals gegen den ihr beigelegten 
Werth herunter zu setzen, auch eine Außerkurssetzung derselben nur 
dann eintreten zu lassen, wenn eine Einloͤsungsfrist von mindestens 
vier Wochen festgesetzt, und wenigstens drei Monate vor ihrem Ab- 
laufe oͤffentlich bekannt gemacht worden ist, 
b) dieselbe, wenn in Folge laͤngerer Cirkulation und Abnutzung das Ge- 
praͤge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem 
sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung gegenwaͤrtig im Um- 
laufe ist, oder kuͤnftig wird in Umlauf gesetzt werden, allmaͤhlig zum 
Einschmelzen einzuziehen, auch nach dem naͤmlichen Werthe, 
c) seine Silberscheidemuͤnze aller Art in naͤher zu bezeichnenden Kassen 
auf Verlangen, gegen grobe, in seinen Landen kursfaͤhige Muͤnze, um- 
zuwechseln. Die zum Umwechseln bestimmte Summe darf jedoch 
licht unter Einhundert Thalern, beziehungsweise Einhundert Gulden, 
etragen. 
Artikel 14. 
Durch gegenwärtigen Vertrag soll an den Bestimmungen der Münz- 
Konvention d. d. München, den 25. August 1837. und der besondern Ueberein- 
kunft über die Scheidemünze von demselben Daium nichts geändert werden. 
Artikel 15. 
Die kontrahirenden Staaten werden alle Gesetze und Perordnungen, 
welche zur Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegenwärtigen Konvemion 
ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter Einzelnen von ihnen 
etwa zu Stande kommenden PVereinbarungen sich einander mittheilen. 
Artikel 16. 
Sämmtliche Regierungen sichern sich gegenseitig zu, der Begehung von 
Münzverbrechen, es mögen solche gegen den eigenen Staat oder gegen einen 
andern Pereinsstaat gerichtet seyn, auf das Nachdrücklichste entgegen zu wurken, 
zu dem Ende alle gesetzlichen Mitrel in Anwendung zu bringen, welche zur Ver- 
hücung, Enedeckung und Bestrafung derartiger Verbrechen dienen können, auch 
in dem Falle, wo dabei das Interesse einer andern Bereinsregierung betheiligr 
ist, die letztere von den gemachten Entdeckungen und von dem Ergebnisse der 
geführten Untersuchungen ungesckumt zu benachrichten. 
Artikel 17. 
Für den Fall, daß andere Deursche Staaten der gegenwärtigen Münz- 
Konvention beizutreten wünschen, erklären die komrahirenden Regierungen sich 
bereit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben. 
Artikel 18. 
Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage der Auswechselung der Ra- 
cisikationen an in Krast trelenden Uebereinkunft wird bis zum Schlusse des 
Jahres 1858. festgesetzt, und soll dieselbe alsdann, insofern der Rücktrur bon 
Ge. 1900.) er
	        
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