Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 1974.) Ministerial= Erklärung zur Erläduterung und Ergänzung der zwischen der Kö- 
niglich Preußischen und der Fürstlichen Regierung älterer Linie Reuß von 
Plauen bestehenden Uebereinkunft wegen der wechselseitigen Uebernahme 
der Ausgewiesenen. Vom 16. Februar 1839. 
Zur Beseitigung dersenigen Zweisel und Mißverständnisse, welche sich seither 
über die Auslegung der Bestimmungen 2 a. und c. der unterm 
1820. zwischen der Koͤniglich Preußischen und der Koͤniglich Saͤchsischen Regie- 
rung abgeschlossenen, durch die Erklaͤrungen vom n 1821. auch zwischen der 
Koͤniglich Preußischen und der Fuͤrstlichen Regierung aͤlterer Linie Reuß von 
Plauen gegenseitig als verbindlich anerkannten Konvemion, wegen wechselseitiger 
Uebernahme der Ausgewiesenen, namentlich 
  
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie 
weit die in der Staatsangehbörigkeit selbsiständiger Individuen 
eingetretenen Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der un- 
selbstständigen, d. h. aus der alterlichen Gewalt noch nicht entlas- 
senen Kinder derselben, von Einfluß seyn? 
sowie 
b) über die Beschaffenheit des, 5. 2. c. der Konvention erwähnten 
zehnfdhrigen Aufenthalts und den Begriff der Wirchschaftsführung 
ergeben haben, sund die gedachten Regiecungen, ohne hierdurch an dem, in der 
Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, daß die Unter- 
thanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung 
des betreffenden Staates zu beurtheilen sen, dahin übereingekommen, hinkünftig 
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung ge- 
langen zu lassen, und zwar 
zu a. 
1) daß unselbstständige, d. h. aus der dlterlichen Gewalt noch nicht 
entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an 
und für sich und ohne daß es einer eignen Thctigkeit oder eines 
besonders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen 
Staatsangehoͤrigkeit theilhaftig werden, welche die Aeltern während 
der Unselbstständigken ihrer Kinder erwerben, 
ingleichen 
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehéörigkeit 
un-