Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No.  1974.)  Ministerial=  Erklärung  zur  Erläduterung  und  Ergänzung  der  zwischen  der  Königlich
  Preußischen  und  der  Fürstlichen  Regierung  älterer  Linie  Reuß  von
Plauen  bestehenden  Uebereinkunft  wegen  der  wechselseitigen  Uebernahme
der  Ausgewiesenen.  Vom  16.  Februar  1839.

Zur  Beseitigung  dersenigen  Zweisel  und  Mißverständnisse,  welche  sich  seither
über  die  Auslegung  der  Bestimmungen  2  a.  und  c.  der  unterm
1820.  zwischen  der  Koͤniglich  Preußischen  und  der  Koͤniglich  Saͤchsischen  Regierung
  abgeschlossenen,  durch  die  Erklaͤrungen  vom  n  1821.  auch  zwischen  der
Koͤniglich  Preußischen  und  der  Fuͤrstlichen  Regierung  aͤlterer  Linie  Reuß  von
Plauen  gegenseitig  als  verbindlich  anerkannten  Konvemion,  wegen  wechselseitiger
Uebernahme  der  Ausgewiesenen,  namentlich

 

a)  in  Beziehung  auf  die  Beantwortung  der  Frage:  ob  und  in  wie
weit  die  in  der  Staatsangehbörigkeit  selbsiständiger  Individuen
eingetretenen  Veränderungen  auf  die  Staatsangehörigkeit  der  unselbstständigen,
  d.  h.  aus  der  alterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassenen
  Kinder  derselben,  von  Einfluß  seyn?

sowie

b)  über  die  Beschaffenheit  des,  5.  2.  c.  der  Konvention  erwähnten
zehnfdhrigen  Aufenthalts  und  den  Begriff  der  Wirchschaftsführung
ergeben  haben,  sund  die  gedachten  Regiecungen,  ohne  hierdurch  an  dem,  in  der
Konvention  ausgesprochenen  Prinzipe  etwas  ändern  zu  wollen,  daß  die  Unterthanenschaft
  eines  Individuums  jedesmal  nach  der  eignen  innern  Gesetzgebung
des  betreffenden  Staates  zu  beurtheilen  sen,  dahin  übereingekommen,  hinkünftig
und  bis  auf  Weiteres,  nachstehende  Grundsätze  gegenseitig  zur  Anwendung  gelangen

  zu  lassen,  und  zwar

zu  a.

1)  daß  unselbstständige,  d.  h.  aus  der  dlterlichen  Gewalt  noch  nicht
entlassene  Kinder,  schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Aeltern  an
und  für  sich  und  ohne  daß  es  einer  eignen  Thctigkeit  oder  eines
besonders  begründeten  Rechts  der  Kinder  bedürfte,  derjenigen
Staatsangehoͤrigkeit  theilhaftig  werden,  welche  die  Aeltern  während
der  Unselbstständigken  ihrer  Kinder  erwerben,

ingleichen

2)  daß  dagegen  einen  solchen  Einfluß  auf  die  Staatsangehéörigkeit

un-