Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

—  80  —

An  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen
jedesmal  nur  eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  andern  Regieu
  eine  Abschrift  nachrichtlich  mitzutheilen  ist,  in  kuͤrzester  Frist  einzuenden.


Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  deren  Inhalt
von  keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zulaͤssig  ist,  hat  derjenige
Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen
der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete
zu  behalten.

Berlin,  den  4.  März  1839.

(L.  S.)
Königlich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

V.  Erkl#ä#rung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende  Erklärung
  des  Großherzoglich  Sachsen-Weimarschen  Staatsministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  vom  12.  v.  M.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  4.  März  1839.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

(No.  1980.)  Verordnung,  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  betreffend.  Vom  17.  März  1839.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  für  nöthig  erachtet,  den  Nachtheilen,  welche  die  bisher  verstattete  Willkühr
hinsichtlich  der  Belastung  und  Einrichtung  der  Fuhrwerke  sowohl  für  die  Unterhaltung
  der  Kunsistraßen,  als  für  den  Verkehr  auf  denselben  mit  sich  bringt,
durch  geeignete  Vorschriften  zu  begegnen.  Zu  diesem  Behuf  verordnen  Wir,
nach  dem  Amrage  Unseres  Staateministeriums,  wie  folge:

1

WBeim  Befahren  aller  zusammenhängenden  Kunsistraßen  soll  an  allem  gewerbsmaßig
  betriebenen  RHacheführwer,  sowohl  dem  zwei-als  dem  vierrädrigen,
ohne  Unterschied  der  Bespannung,  der  Beschlag  der  Radfelgen  (d.  h.  der  auf
die  Felgen  gelegte  Metallreisen)  eine  Breite  von  mindestens  vier  Zoll  haben

u