Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

(No.  2117.)  Ministerial-Erklärung  über  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  Fürstlich
  Schwarzburg-Rudolstadeschen  Regierung  getroffene  Uebereinkunfe  wet

  #  9  *1—  9  1½  st
gen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhälenisse.  Bom  —i#1840.

Z#  der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadtschen
  Regierung  ist  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  folgende  Uebereinkunft
Lgetrossen  worden:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  Gerichte  der  beiden  kontrahirenden  Staaten  leisten  einander  unter
den  nacsstehenden  Bestimmungen  und  Einschränkungen,  sowohl  in  Civil=  als
Straf-Rechts-Sachen  diejenige  Rechtshülfe,  welche  ste  den  Gerichten  des  Inlandes
  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichts-Perfassung  nicht  verweigern  dürfen.

II.  Besondere  Bestimmungen.

Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten.


Art.  2.

Die  in  Civilsachen  in  dem  einen  Staate  ergangenen  und  nach  dessen
Gesetzen  vollstreckbaren  richterlichen  Erkenntnisse,  Kontumazialbescheide  und  Agnitionsresolute
  oder  Mandate  sollen,  wenn  sie  von  einem  nach  diesem  Vertrage
als  kompetent  anzuerkennenden  Gerichte  erlassen  sind,  auch  in  dem  andern  Staate
an  dem  dortigen  Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt  werden.

Dasselbe  soll  auch  rücksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  kompetenten  Gericht
  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  vollstreckbaren  ergleiche
Statt  finden.

Wie  weit  Wechselerkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheilten
in  dem  andern  Staate  vollstreckt  werden  können,  ist  im  Artikel  29.  bestimmt.

Art.  3

Ein  von  einem  zuständigen  Gericht  gefälltes  rechtskräftiges  Civilerkenntniß
  begründet  vor  den  Gerichten  des  andern  der  kontrahirenden  Staaten  die
Einrede  der  rechtskrästig  entschiedenen  Sache  mit  denselben  Wirkungen,  als
wenn  das  Erkenntniß  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  die
Einrede  geltend  gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

Art.  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation  einer
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  kompetenten  Gerichtsbarkeit
  des  andern  Staates  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
prorogirten  Gerichts  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Bolstreckung  des  Erkenntnisses
  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gericht  gesprochene
  Erkenntniß  in  dem  andern  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Mo.  a117.)  Art.  5.