Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Der Kläger 
felgt dem #e- 
llagten. 
E - 
æstslichkt 
schuld-m 
-M.-. 
Art. ö. 
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge- 
richtsstande des Beklagten zu folgen habez es wird daher das Urcheil dieser Ge- 
richtsstelle nicht nur, insofern dasselbe etwas gegen den Beklagten, sondern auch 
insofern es etwas gegen den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Un- 
kosten verfügt, in dem andern Staate als rechtsgültig anerkannt und vollzogen. 
Art. 6. 
Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zu- 
ständigen Richters begründet, dafern nur jsene mit dieser im rechtlichen Fasam- 
menhange steht und sonst nach den Landesgesetzen des Vorbeklagten zuläßpig ist. 
Art. 
7. 
Die Provokationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat) 
werden erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausführung 
des Hauptanspruchs gehören würde; es wird daher die vor diesem Gerichte, be- 
sonders im Fall des Ungehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit 
des Provozuten als rechtsgültig und vollstreckbar anerkannt. 
Art. 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohrsttz in 
einem Staate oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht genom- 
men haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist 
wird von beiden Staaken in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, da 
die Unterthanen des einen Staates von den Unterthanen des andern Staates 
in der Regel und in sosern nicht in nachstehend erwähneen Fällen spcziele Ge- 
Shurs konkurriren, nur vor ihrem resp. persönlichen Richter belangt wer- 
den dürfen. 
Art. v. 
Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der kontrahirenden Staaten habe, 
“vird nach den Gesetzen desselben beurtheilt. 
Art. 10. 
Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetz- 
lichen Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem 
laͤger ab. 
Art. 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet 
zugleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner 
Gewalt beßnden, ohne Ruücksicht auf den Orc, wo die Kinder geboren worden 
sind, oder sich nur eine Zeit lang aufhalten 
Art. 12. 
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohmstz hatte der ordentliche Gerichts- 
stand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz 
begründet haben. 
Art. 13.
	        
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