Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Mittheilung  des  Urtels  sowohl  an  der  Person  als  an  den  in  dem  Staatsgebiete
  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,  d  ß  die
Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den  Gesetzen
des  requirirten  Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  und  nicht  als  eine
blos  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Uebertretung  erscheint,  ingleichen  unbeschadet
des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandelungs=  oder  Begnadigungs-=rechts.
  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht  eines  Verbrechers  nach  der  Verurtheilung
  oder  während  der  Strafverbüßung  statt.

Hat  sich  aber  der  Verbrecher  vor  der  Verurtheilung,  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  soll  es  dem  untersuchenden  Gericht  nur  freistehen,
unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der  Umersuchung  und  Bestrafung
des  Verbrechers,  so  wie  auf  Einbringung  der  aufgelaufenen  Unkosten  aus  dem
Vermögen  des  Verbrechers  anzutragen.  In  Fällen,  wo  der  Werbrecher  nicht
vermögend  ist,  die  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu  tragen,  hat  das  requtrirende
Gericht  solche,  in  Gemähheit  der  Bestimmung  des  Art.  45.  zu  ersetzen.

Art.  37.

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesehe  des  andern  Staates  Bedinzt  zu  gedurch
  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  itznennicht
  verpönt  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,  Po-lung.
lizeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von  diesem  Scaate
nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige  Reguisition  zwar  nicht
zwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gestellt,  demselben
  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen
  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige  Kontumazial-Verfahren
  wahren  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
  dem  Unterthanen  des  andern  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden
  sind,  die  Verurtheilung,  sey  es  im  Wege  des  Komtmazialverfahrens  oder
sonst  insofern  eintreten,  als  sie  sich  nur  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände
  beschränkt.  In  Ansehung  der  Kontravention  gegen  Zollgesetze  bewendet
  es  bei  dem  unter  den  resp.  Vereinsstaaten  abgeschlossenen  Zollkartell  vom
11.  Mai  1833.

Art.  38.

Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  so  weit  die  Gesetze  seines  Landes
es  gestatten,  über  die  aus  dem  Berbrechen  entsprungenen  Privatansprüche  mit
erkennen,  wenn  darauf  von  dem  Besch  kdigten  angetragen  worden  ist.

rt.  39.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer  Auslieserung
Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Sraat  sich  geffüch-4  Eefllchietet
  haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden
nach  vorgängiger  Requisstion  gegen  Ersarkung  der  Kosten  ausgcliefert.

rt.  40.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdachtige  Indivi-Auslieferung
duen,  welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  Unterthanen  sind,  wer-der  Ausländer.
den,  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt
  sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vor-(No.

  2117.)  gängige