(No. 2071.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. Februar 1810., die Art der Publikation
kreis= und lokal= polizeilicher Verordnungen betreffend.
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 22. v. M. will Ich hierdurch
den Regierungen die Befugniß beilegen, die Art der Putziktichn kreis= und lo-
kal-polizeilicher Verordnungen innerhalb ihrer Verwaltungsbezirke, wo ein Be-
dürfniß dazu vorhanden ist, mit verbindlicher Kraft für das Publikum und für
sämmtliche Verwaltungs= und Justizbehörden zu bestimmen. Das Polizei- ei-
sidium der Residenz Berlin, welchem Ich im Ucbrigen dieselbe Besugniß er-
theile, hat zur Feststellung der Publikationsart lokal-polizeilicher Werordnungen
für Berlin und dessen Polizeihezirk zuvor die Gencht igung des Ministers des
Innern und der Polizei einzuholen. Das Staatöministerium hat diese Order
durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brinde#f.
Berlin, den 8. Februar 1840.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Jo. 2075.)