Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(.  7.

In  dieser  Beschränkung  gilt  zwar  die  Regel,  daß  Gebäude  aller  Art,
ohne  Unterschied  ihrer  Einrichtung  und  Bestimmung,  zur  Aufnahme  geeignet
sind,  jedoch  sollen:

1)  Pulvermühlen  und  Pulvermagazine,

2)  Schwefelraffinerien,

3)  Stückgießereien

4)  Glas=  und  Schmelzhürten,

5)  Terpenthin=  und  Firnißfabriken

6)  Soda-,  Blausdure=  und  Holzstturefäbriken,

7)  Anltalten,  zur  Fabrikation  von  Aether,  Gas,  Phosphor,  Knausilber  und
nallgold,

8)  Eisen=  und  Kupferhammer,

9)  Theeröfen,

10)  Back=  und  Brachschauer  und

11)  Töpseröfen,

wegen  allzugroßer  Feuergefahrlichkeit  gar  nicht  ausgenommen  werden.

(.  8.

Die  Bestimmungen  des  #.  7.  beziehen  sich  jedoch  nicht  auf  die  Wohnund
  Wirthschafts  gebdude  der  Besitzer  solcher  goochen  und  Anstalten,  oder
ihrer  Arbeiter  und  Werkleute,  insofern  dieselben  mit  den  daselbst  benannten  Gebduden
  keinen  unmittelbaren  Zusammenhang  haben.

6.  9.

Jedes  Gebädude  muß  einzeln,  also  jedes  abgesenderte  Neben=  oder  Hintergebdude
  besonders  versichert  werden.

6  10.

Unter  der  im  8.  1.  gedachten  Beschränkung  steht  zwar  jedem  frei,  seine
Gebdude  nach  Gurbefinden  auch  anderswo  als  bei  der  durch  das  gegenwärtige
Reglement  begründeten  Sozietckt  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  kein  Gebädude
aber,  welches  mit  Ausnahme  der  im  #.  2.  erwähnten  Privatvereine  schon  anderswo
  versichert  ist,  kann  bei  der  durch  dies  Reglement  begründeten  Sozietät
weder  ganz  noch  zum  Theil  aufgenommen  und  kein  Gebdude,  welches  bei  der
letztgedachten  Feuersozietckt  bereits  versichert  ist,  darf  mit  Auspahme  des  im  6.  2.
erwähnren  Falles,  auf  irgend  eine  andere  Weise  nochmals,  es  sei  ganz  oder  zum
Theil,  versichert  werden.

Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebcdude  dieser  Bestimmung
entgegen,  noch  anderswo  als  bei  den  im  5.  2.  erwähnten  Privatvereinen  versicherr
  ist,  so  wird  dasselbe  nicht  allein  in  den  Katastern  der  durch  das  gegenwärtige
  Reglement  begründeten  Feuersozietat  sofort  gelöscht,  sondern  es  ist  auch  der
Eigenchümer  im  JFall  eines  Brandunglücks  der  ihm  sant  aus  derselben  zukommenden
  Drandvergigung  verlustig,  ohne  daß  gleichwohl  seine  Verbindlichkeir
zu  allen  Feuerkassen-Beicrägen  bis  zum  Ablauf  des  Halbjahres,  in  welchem  die

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