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(Nr. 2102.) Verordnung über das Verfahren in Ehesachen. Vom 28. Juni 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Da die bestehenden Vorschriften über das Verfahren in Ehesachen zu
einer würdigen und zweckmäßigen Behandlung derselben sich als unzureichend
erwiesen haben, so verordnen Wir auf Antrag Unseres Staatsministeriums,
nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, für diesenigen Landes-
theile, in denen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung
gelten, was folgt:
S. 1.
4. Berfab- In allen Prozessen, welche die Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit
#cht il· einer Ehe zum Gegenstande haben, soll die Gerichtsbarkeit künftig den Oberge-
I. Oerichte für richten zustehen. Die in den Ss. 37. und 288. des Anhangs zur Allgemeinen
Ehtsachen. Gerichtsordnung dem persönlichen Richter des Ehemanns überwiesene Gerichtös
barkeit in den vorgenannten Prozessen wird hierdurch wieder ausgehoben.
5. 2.
Die Appellation von einem Ober-Landesgerichte an ein Kollegium, wel-
ches an einem anderen Orte seinen Siß hat, findet in den im §. 1. bezeichneten
Sachen nicht ferner Statt.
In denjenigen Ober-Landesgerichten, in welchen ein zweiter Senat nicht
besteht, soll ein solcher für diese Appellationen eingerichtet werden.
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In jeder für Sachen der im §. 1. bezeichneten Art bestimmten Gerichts-
Sitzung müssen in erster Instanz wenigstens fünf, in zweiter wenigstens sieben
Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, anwesend seyn.
4.
Bei jedem Ehegerichte erster Instanz ist ein Staaksanwalt zu bestellen,
welcher in den Prozessen wegen Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer
Ehe, durch alle Instanzen das öffentliche Interesse wahrzunehmen hat. Der-
selbe darf nicht Mitglied der Gerichte, vor welchen er aufzutreten hat, und nicht
Justizkommissarius seyn.
6. 5.
Der Staatsanwalt ist verpflichtet, nichtige Ehen, die durch den Richter
oder