Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Antrage  einversianden  erklaͤrt,  die  Zuruͤcklegung  der  Akten,  auch  sofern  der  Beschuldigte
  verhaftet  ist,  dessen  Freilassung  zu  verfuͤgen.

Erachtet  aber  der  Staatsanwalt  ober  das  Gericht  die  foͤrmliche  Einleitung
  der  Untersuchung  fuͤr  begruͤndet,  so  hat  der  Staatsanwalt  die  Anklageschrift
  einzureichen,  uͤber  welche  alsdann  die  Gerichtsabtheilung  Beschluß  faßt.

F.  48.

Wird  die  Eröffnung  der  Untersuchung  beschlossen,  so  hat  die  Gerichts-Abtheilung
  zugleich  einen  Termin  zum  mündlichen  Verfahren  zu  bestimmen.
K.  49.

Jst  der  Angeklagte  verhaftet,  so  wird  ihm  die  Anklageschrift  nebst  dem
Beschlusse  vorgelesen,  und  er  wird  darüber  vernommen:

ob  und  welche  Beweismittel  zu  seiner  Vertheidigung  er  herbeigeschafst,

isbesondere  welche  Zeugen  er  vorgeladen  gu  seben  verlange.
Kann  der  Angeklagte  sich  hierüber  nicht  auf  der  Stelle  erklairen,  so  ust  ihm  daz#
eine  angemessene  Erin  zu  besiimmen.

50.

Steht  dem  verhafteten  Angeklagten  ein  Wertheidiger  zur  Seite,  so  ist

dieser  eine  Abschrift  der  Anklage  und  des  Beschlusses  zu  fordern  berechtigt.
K.  51.

Ist  der  Angeklagte  nicht  verhaftet,  sd  wird  derselbe  unter  Mittheikung
  einer  Abschrift  der  Anklageschrift  und  des  Beschlusses  nach  §.  32.  schrift«
lich  vorgeladen.

K.  52.

Als  Zeugen  werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  schon  in  der  Voruntersuchung
  vernommen  sind  oder  nicht,  alle  diejenigen  vorgeladen,  deren  Abhörung
  der  Staatsanwalt  oder  das  Gericht  für  erforderlich  erachtet,  oder  der  Angeklagte
  verlangt,  in  sofern  das  Gericht  die  Umstände,  über  welche  die  Abhsrung
  der  Zeugen  beantragt  ist,  wesentlich  findet.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  die
Tharsachen  ganz  bestummt  angeführt  werden.

Dem  Staatsanwalte  und  dem  Angeklagten  sind  die  vorgeladenen  Zeugen
namhaft  zu  machen.

g.  53.

In  der  Zwischenzeit  bis  zum  Termine  ist  dem  verhafteten  Angeklagten,
sofern  er  einen  Vertheidiger  besitzt,  verstattet,  sich  mit  demselben  zu  besprechen,
und  zwar  ohne  Beisein  einer  Gerichtsperson,  wenn  der  Vertheidiger  ein  in  Eid
und  Pflicht  stehender  Justizbeamter  ist.

.  51.

Die  Leitnng  der  muͤndlichen  Verhandlung,  insbesondere  das  Verhoͤr  des
Angeklagten  und  der  Zeugen,  gebuͤhrt  dem  Vorsitzenden  der  Gerichtsabtheilung.

C#.  3087.)  K.  55.