Sachregister.
Justizministerium, (Justizminister), (Forts.)
in den Sprengeln verschiedener Obergerichte belegen
sind, sowie eintretenden Falls zur Leitung von Seque-
strationen und Subhastationen ders. (V. v. 2. Janr. 49.
§. 16.) 5.
Justizräthe, Kreis-, siehe Kreis-Justizräthe.
Justizsenat zu Ehrenbreitstein, ders. bleibt unter
Vorbehalt weiterer Bestimmung bestehen. (V. v. 2. Janr.
49. S§. 24. 25.) 8. — solcher ist zugleich das Disziplinar-
gericht in Ansehung seiner Mitglieder und aller übrigen
Richter seines Gerichtssprengels. (V. v. 10. Juli 49.
S. 21.) 257. 258. — Abgabe der Rechtsangelegenhei-
ten der Erimirten an die ordentlichen Gerichte seitens
desselben. (V. v. 2. Janr. 49. 8. 25.) 9. — Einführung
eines gleichmäßigen, auf Mündlichkeit und Öfentlichkeit
beruhenden Verfahrens in Civilprozessen in dessen Be-
zirk, unter Aufhebung der greberigen demselben entge-
genstehenden Prozeßvorschriften. v. 21. Juli 49.)
307 — 333. die Kompetenz der Schonmgmchte und
Lanoschreibereien im Bezirke desselben wird durch be-
sondere Instruktionen geregelt. (V. v. 2. Janr. 49.
§. 20.) 7. — s. auch Prozesse.
Justizvisitationen, solche verbleiben den Appellations-
gerichten. (V. v. 2. Janr. 49. §. 25. Nr. 6. und §. 35.)
9. 11.
Jüterbogk-Luckenwalder Kreisstände, s. Chaussee-
bau Nr. 4.
K.
Kammacher, Nachweie deren Besähigung zum Betriebe
ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V.
v. 9. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbestimmung für
Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend.
S. 74.) 109.
Kammergericht, in Berlin, dasselbe bleibt unter Vor-
behalt weiterer Bestimmung bestehen, es erhält aber
sortan die Bezeichnung „Appellationsgericht“
(V. v. 2. Janr. 49. 96. 24. 25.) 8. — in Stelle des
Gesetzes vom 17. Juli 1840. wegen des Verfahrens in
den bei dems. zu führenden Untersuchungen, tritt nun-
mehr die Verord. v. Z. Janr. 49. (das. S. 183.) 40.
— slehe auch Appellationsgerichte.
Kammern, Aussetzung der Rechtsgeschäfte, so wie
der Amtshandlungen der Behörden und einzelnen
Beamten, am 22. und 29. Janr. 49., den Wahl-
tagen für dieselben, gleichwie an Sonn= und Festta-
gen. (A. E. v. 5. Janr. 49.) 48. — belde, wer-
den auf den 7. Aug. 49. zusammenberufen. (U. v.
30. Mai 49. Art. 2.) 212. — innerhalb zweier
1849. 39
Kammern, (Forts.)
Meilen von dem Orte des Sitzes ders. dürfen während
deren Sitzungsperiode keine Volksversammlungen unter
freiem Himmel stattfinden. (V. v. 29. Juni 49. §. 12.)
223. — Strafen für die Übertretungen dieses Verbots.
(ebend. §. 17.) 224. — auf die Versammlungen deren
Mitglleder während der Huer der Sißungsperiode fin-
det die Verordnung v. 29. Juni 49 wegen des Versamm-
Iungs- und Veremigungerrchs keine Anwendung. (V.
v. 29. Juni 49. S. 21.) 225. — denselben muß sofort
nach ihrem Zusammentreten über die während eines er-
klärten Belagerungszustandes erfolgte zeit- und distrikts-
weise Suspendirung der Art. 5. 6. 7. 24. 23. 26. 27
und 8. der Verfassungsurkunde v. 5. Dezbr. 48. oder
einzelne dieser Artikel, Rechenschaft gegeben werden.
(V. v. 10. Mai 49. §. 5.) 166. — desgl. wenn auch
außer dem Belagerungszustande im Falle des Krieges
oder Aufruhrs die Art. 5. 6. 24. 25. 26. 27. 28. der
Verf.-Urk. vom Staats-Ministerium zeit- und distrikts.
weise außer Kraft gesetzt worden sind. (ebend. S. 16.)
170. 171.— Bestrafung der denselben und ihren Mit-
gliedern zugefügten Beleldigungen. (V. v. 30. Juni
49. 8§8. 23. und 31.) 231. 232. — wegen Beleidigung
einer Kammer kann die Staatsanwaltschaft nur mit
deren Ermächtigung die Verfolgung einleiten, sonst aber
nur auf den Antrag des Beleidigten. (ebend. §. 34.)
233. — nach eingeleiteter gerichtlicher Untersuchung
wire deren Fortgang durch Zurücknahme dieser Er-
mächtigung oder durch eine Verzichtleistung auf die
Bestrafung nicht gehemmt. (ebend. §. 34.) 233. —
öffentliche Bekanntmachung des gefällten Urtheils
in der durch letzteres zu bestimmenden Art und
Weise auf Kosten des Verurtheilten. (§. 36.) 234.
Erste Kammer.
Vertagung derselben. (V. v. 27. Apr. 49.) 159.
Zweite Kammer.
Auflsung derselben. (V. v. 27. Apr. 49.) 159. Aus-
führung der ferneren Wahl der Abgeordneten für
dleselbe. (V. v. 30. Mai 49.) 205—211. — die
Bestimmungen dieser Verordnung sind statt des Wahl-
Gesetzes vom 6. Dezbr. 1848. zur Anwendung zu brin-
gen. (ebend.) 205. die Abgeordn. derselben werden
von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner
von den Urwählern in Urwahlbezirken gewählt. (ebend.
§. 1.) 205. — Zahl der in jedem Regierungebezirke zu
wählenden Abgcordneten. (8. 2. nebst Verzeichniß) 205.211.
— Bildung der Wahlbezirke für dieselbe.(Is. 3. u. 4.) 205.
— desgl. der Urwahlbezirke zur Wahl der Wahlmänner
der Abgeordneten. (§§. 5 — 7.) 205. 205. — Bildung
besonderer Wahlbezirke im Militair und den Stamm-
Mannschaften der Landwehr. (§. 9.) 206. — Erforder-
nisse