Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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egen die Indossanten und den Aussteller die rechtzeitige Praͤsentation des 
echsels durch einen innerhalb der Praͤsentationsfrist (Art. 19.) erhobenen 
Protest feststellen lassen. 
Der Protesttag gilt in diesem Falle fuͤr den Tag der Praͤsentation. 
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Akzeptanten, 
welcher die Datirung seines Akzeptes unterlassen hat, die Verfallzeit des Wech- 
sels vom letzten Tage der Präsentationsfrist an gerechnet. 
V. Annahme (Akzeptation). 
Artikel 21. 
Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich ge- 
schehen. 
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschrie- 
bene Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben 
ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder 
nur unter gewissen Einschränkungen annehmen wolle. 
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Be- 
zogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorder- 
seite des Wechsels schreibt. 
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden. 
Artikel 22. 
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel ver- 
schriebenen Summe beschränken. 
Werden dem Akzepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der 
Wechsel einem solchen gleichgeachret, dessen Annahme gänzlich verweigert wor- 
den ist, der Akzeptant haftet aber nach dem Inhalte seines Akzepkes wech- 
selmäßig. 
Artikel 23. 
Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet, die 
von ihm akzeptirke Summe zur Verfallzeit zu zahlen. 
Auch dem Aussteller haflet der Bezogene aus dem Aktzepte wech- 
selmaßig. 
Tagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu. 
Artikel 21. 
Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener 
Jahlungsort (Art. 4. Nr. 8.) angegeben (Domizilwechsel), so ist, in sofern 
der Wechsel nicht schon ergiebt, durch wen die Zahlung am Jahlungsorte er- 
folgen soll, dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemer- 
ken. Ist dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst 
die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle. · 
Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben die Praͤsentation 
(Nr. 3000.) zur
	        
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