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triebskapitals soll nicht stattfinden. Die Ueberschüsse, welche die Ein-
nahmen des Instituts nach Bestreitung sämmtlicher Ausgaben gewähren,
sind nach dem Schlusse jedes Jahres, die bereits angesammelten Ueber-
schüsse aber sofort, und zwar nach der Bestimmung des Finanzministers
eneweder baar, oder in Pandbriefen Litt. B., oder durch Ueberweisung
sonstiger Aktiva an den Staatsschatz abzuführen.
7) Die Revision der Jahresrechnungen des Instituts erfolgt durch die Ober-
Rechnungskammer nach den für dieselbe ergangenen allgemeinen Bestim-
mungen.
8) Alle Vorschriften der Verordnung vom 8. Juni 1835. und der Dekla-
ration vom 17. Mai 1847. (Gesetz-Sammlung S. 229.), welche den
obigen Bestimmungen entgegenstehen, werden hierdurch außer Kraft
gesetzt.
9) Die Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung
dieses Erlasses beauftragt. Sie haben auch den Zeitpunkt festzusetzen,
von wo ab die Bestimmungen zu 2. und 3. in Wirksamkeit treten.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kennt-
niß zu bringen.
Charlottenburg, den 4. März 1850.
Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
An das Staatsministerium.
(Nr. 3259—3260.) (Nr. 3200.)