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dem Raube gleich zu achtenden Erpressung (§. 236.) oder einem schweren
Diebstahle (F. 218.) herrühren, ankauft, zum Pfande nimmt oder verbeimlicht,
ingleichen wer Personen, die sich eines der genannten Verbrechen schuldig ge-
macht haben, in Beziehung auf das verübte und ihm bekannte Verbrechen um
seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-
ren und Stellung unter Polizei-Aufsichr zu bestrafen.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so isi auf Ge-
fängniß nicht unter Einem Jahre, sowie auf zeitige Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
F. 239.
Wer die Hehlerei (99. 237. und 238.) gewohnheitsmaßig betreibt, soll
mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht be-
straft werden.
∆. 2.
Wer bereits zweimal oder mehrere Male recheskräftig durch einen Preu-
Kischen Gerichtshof wegen Hehlerei verurtheilt worden ist, soll, wenn er sich
von Neuem der einfachen Hehlerei (F. 237.) schuldig macht, mit Zuchthaus
bis zu funfzehn Jahren, und wenn er sich der schweren Hehlerei (F. 2.18.)
schuldig macht, mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren, sowie in bei-
den Fckllen mit Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft werden.
Die Sptraferhöhung tritt nicht# ein, wenn seit dem Zeitpunkte, an welchem
die Strafe des zuletzt begangenen früheren Verbrechens oder Vergehens abge-
büßt oder erlassen worden 8 zehn Jahre verflossen sind.
Einundzwanzigster Titel.
Betrug.
g. 241.
Wer in gewinnsuͤchtiger Absicht das Vermoͤgen eines Anderen dadurch
beschaͤdigt, daß er durch Vorbringen falscher oder durch Entstellen oder Unter-
drücken wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt, begeht einen Betrug.
F. 242.
Der Berrug, sowie der Versuch des Betruges wird mit Gefängniß nicht
unter Einem Monate und zugleich mit Geldbuße von fünfzig bis zu Eintausend
Thalern, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte bestraft.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die
Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß oder auch auf bloße Geldbuße von
mindestens fünf Thalern ermäßigt werden.
Johrgang 1831. (Nr. 3375.) K. 24 3.