Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

der Anwalt des Klaͤgers ohne Schriftenwechsel die Sache durch einfachen An- 
waltsalt zur Sitzung zu bringen. 
Das Landgericht hat im Verfahren fuͤr summarische Sachen auf den 
Vortrag der Anwalte und auf den Antrag des oͤffentlichen Ministeriums, 
selbst von Amtswegen seine Kompetenz und die Beobachtung der gesetzlichen 
Formen, insbesondere auch der Vorschrift des F. 27., zu ruͤfen, und wenn in 
dieser Beziehung nichts entgegensteht, die Parteien mit Vorbehalt aller ihrer 
Rechte vor einen Kommissar aus seiner Müte zu verweisen. · 
Das Urtheil ist nur dann, wenn es sich von der Kompetenz des Gerichts 
handelt, der Berufung unterworfen und wird nur in diesem Falle zugestellt. 
§. 32. 
Der Anwalt des Klägers überreicht dem Kommissar Ausfertigung des 
Urkheils mit dem Gesuche, einen Termin zur Feststellung der Rechte der Par- 
teien anzuberaumen. 
g. 33. 
Die Terminbestimmung muß wenigstens vierzehn Tage vor dem Termine 
von dem Anwalte des Klaͤgers durch Anwaltsakte den uͤbrigen Anwalten zur 
Kenntniß gebracht werden. 
g. a4. 
In dem anberaumten Termine wird uͤber saͤmmtliche Einreden gegen die 
Klage, soweit nicht nach F. 31. über dieselben zu entscheiden ist, und über das 
Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Umfang des Miteigenthums oder 
der Nutungeberecheigungen sämmtlicher Parteien verhandelt. Der Kommissar 
hat die Erklärungen der Anwalte oder der Parteien, welche, nachdem sie einen 
Anwalt bestellt haben, persbnlich oder durch Bevollmächtigte vor ihm erscheinen, 
zu Prokokoll zu nehmen. Jede Erklärung ist öffentlich vor der Versammlung 
abzugeben. 
g. 35. 
Beim Schlusse der im vorigen Paragraphen gedachten Verhandlungen 
werden drei Sachverständige, insofern die Partcien sich nicht über die Wahl 
derselben einigen, durch den Kommissar ernannt, und der Termin zur Verei- 
dung derselben besiimmr. 
Es ist gestattet, den Regierungs-Kommissar, sofern er Sachverständiger 
ist, ebenso wie die von ihm im Vorverfahren zugezogenen Experten, zu Sach- 
verständigen zu ernennen. 
* 
Erheben sich Streitigkeiten, so nimmt der Kommissar die wechselseitigen 
Erklárungen zu Protokoll, läßt sich die Beweisstücke, auf welche die Parteien 
ihre
	        
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