Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Berliner und Hamburger Mitgliedern je 4, von den Mecklenburger Mitglie- 
dern aber 2 aus dem nsschuf aus und werden sodann die Erganzungswah- 
len nicht nur für diese regelmaßig Ausscheidenden, sondern auch für die im 
Laufe des Jahres etwa eingetretenen außerordentlichen Erledigungen vorge- 
nommen. Diejenigen Personen, denen bei der Wahl die meisten Stimmen zu- 
fallen, treten für die regelmäßig ausgeschiedenen Mitglieder auf 3 Jahre in 
den Ausschuß ein, diejenigen aber, die demnächst die meisten Stimmen erhalten 
haben, werden als an die Stelle der außer der Reihe Ausgeschiedenen erwählt 
angesehen und haben ihr Amt nur so lange zu verwalten, als diese letzteren 
noch in demselben zu verbleiben gehabt haben würden. 
g. 43. 
Sollte sich im Laufe eines Jahres die Zahl der Mitglieder durch außer- 
ordentliche Vakanzen dergestalt vermindern, daß in der Berliner= und Ham- 
burger-Abtheilung nicht mehr je 8 und in der Mecklenburger-Abtheilung nicht 
mehr 4 Mitglieder übrig bleiben (vergleiche den neuen F. 39.), so hat sich der 
Ausschuß durch von ihm vorzunehmende Wahlen einstweilen, bis zur nächsien 
ordentlichen General-Versammlung eintretender, staturenmäßig dazu geeigneter 
Mitglieder auf die obgedachte Zahl von beziehungsweise 8, 8 und 4 Micglie- 
dern selbst zu ergänzen. 
S. 44. 
Behufs der von der ordentlichen General-Versammlung vorzunehmenden 
Ergänzungswahlen des Ausschusses schlägt dieser, jedoch ohne eschränkung 
der Wahlfreiheit, die doppelte Anzahl der zu Wählenden vor, mithin für Ber- 
lin und Hamburg je 8 und für Mecklenburg 4 Kandidaten (neuer §. 39.), 
außerdem aber für gaebe in den Abtheilungen etwa eingetretene außerordentliche 
Vakanz 2 fernere Kandidaten. 
Die austretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar. . 
Die gedruckte Kandidatenliste wird jedem stimmberechtigten Aktionair, der 
sich zum Eintritte in die General-Versammlung ausgewiesen hat, eingehaͤndigt. 
Jeder Stimmberechtigte hat die Hälfte der in jeder Abtheilung verzeich- 
neten Namen zu streichen, und ertheilt hierdurch den Kandidaten, deren Namen 
undurchstrichen bleiben, die ihm zukommende Zahl von Stimmen. 
Den Stimmberechtigten ist es indessen gestattet, an die Stelle der für 
jede Abtheilung vorgeschlagenen Kandidaten andere zu setzen, die jedoch in dem- 
selben Staatsgebiete wohnhaft sein müssen. 
Diese Lisien sind, sobald in der General-Versammlung zur Wahl ge- 
schritten wird, dem Richter oder Notar zu übergeben, welcher das Protokoll 
in der General-Versammlung führt. 
Kandidatenlisten, auf welchen weniger als die Hälfte der Namen in jeder 
Abtheilung gestrichen sind, werden bei der Stimmzählung nicht berücksichtigt. 
Diejenigen Personen, welche in den betreffenden Abtheilungen die ver- 
hältnißmäßig größte Stimmzahl erhalten haben, sind zu Mitgliedern des Aus- 
schusses Et Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem protokolli= 
renden Richter oder Notar zu ziehende Loos. 7 
. 45.
	        
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