Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Berliner  und  Hamburger  Mitgliedern  je  4,  von  den  Mecklenburger  Mitgliedern
  aber  2  aus  dem  nsschuf  aus  und  werden  sodann  die  Erganzungswahlen
  nicht  nur  für  diese  regelmaßig  Ausscheidenden,  sondern  auch  für  die  im
Laufe  des  Jahres  etwa  eingetretenen  außerordentlichen  Erledigungen  vorgenommen.
  Diejenigen  Personen,  denen  bei  der  Wahl  die  meisten  Stimmen  zufallen,
  treten  für  die  regelmäßig  ausgeschiedenen  Mitglieder  auf  3  Jahre  in
den  Ausschuß  ein,  diejenigen  aber,  die  demnächst  die  meisten  Stimmen  erhalten
haben,  werden  als  an  die  Stelle  der  außer  der  Reihe  Ausgeschiedenen  erwählt
angesehen  und  haben  ihr  Amt  nur  so  lange  zu  verwalten,  als  diese  letzteren
noch  in  demselben  zu  verbleiben  gehabt  haben  würden.

g.  43.

Sollte  sich  im  Laufe  eines  Jahres  die  Zahl  der  Mitglieder  durch  außerordentliche
  Vakanzen  dergestalt  vermindern,  daß  in  der  Berliner=  und  Hamburger-Abtheilung
  nicht  mehr  je  8  und  in  der  Mecklenburger-Abtheilung  nicht
mehr  4  Mitglieder  übrig  bleiben  (vergleiche  den  neuen  F.  39.),  so  hat  sich  der
Ausschuß  durch  von  ihm  vorzunehmende  Wahlen  einstweilen,  bis  zur  nächsien
ordentlichen  General-Versammlung  eintretender,  staturenmäßig  dazu  geeigneter
Mitglieder  auf  die  obgedachte  Zahl  von  beziehungsweise  8,  8  und  4  Micgliedern
  selbst  zu  ergänzen.

S.  44.

Behufs  der  von  der  ordentlichen  General-Versammlung  vorzunehmenden
Ergänzungswahlen  des  Ausschusses  schlägt  dieser,  jedoch  ohne  eschränkung
der  Wahlfreiheit,  die  doppelte  Anzahl  der  zu  Wählenden  vor,  mithin  für  Berlin
  und  Hamburg  je  8  und  für  Mecklenburg  4  Kandidaten  (neuer  §.  39.),
außerdem  aber  für  gaebe  in  den  Abtheilungen  etwa  eingetretene  außerordentliche
Vakanz  2  fernere  Kandidaten.

Die  austretenden  Mitglieder  sind  sofort  wieder  wählbar.  .

Die  gedruckte  Kandidatenliste  wird  jedem  stimmberechtigten  Aktionair,  der
sich  zum  Eintritte  in  die  General-Versammlung  ausgewiesen  hat,  eingehaͤndigt.

Jeder  Stimmberechtigte  hat  die  Hälfte  der  in  jeder  Abtheilung  verzeichneten
  Namen  zu  streichen,  und  ertheilt  hierdurch  den  Kandidaten,  deren  Namen
undurchstrichen  bleiben,  die  ihm  zukommende  Zahl  von  Stimmen.

Den  Stimmberechtigten  ist  es  indessen  gestattet,  an  die  Stelle  der  für
jede  Abtheilung  vorgeschlagenen  Kandidaten  andere  zu  setzen,  die  jedoch  in  demselben
  Staatsgebiete  wohnhaft  sein  müssen.

Diese  Lisien  sind,  sobald  in  der  General-Versammlung  zur  Wahl  geschritten
  wird,  dem  Richter  oder  Notar  zu  übergeben,  welcher  das  Protokoll
in  der  General-Versammlung  führt.

Kandidatenlisten,  auf  welchen  weniger  als  die  Hälfte  der  Namen  in  jeder
Abtheilung  gestrichen  sind,  werden  bei  der  Stimmzählung  nicht  berücksichtigt.

Diejenigen  Personen,  welche  in  den  betreffenden  Abtheilungen  die  verhältnißmäßig
  größte  Stimmzahl  erhalten  haben,  sind  zu  Mitgliedern  des  Ausschusses
  Et  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  protokollirenden
  Richter  oder  Notar  zu  ziehende  Loos.  7

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