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Bei Sendungen mit deklarirtem Werth von mehr als 50 Thalern
oder 87 Gulden, beziehungsweise von mehr als 5 Pfund erstreckt sich
die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die
Wohnung des Adressaten nur auf das Formular zum Ablieferungsschein
beziehungsweise die Begleitadresse.
Die Expreßgebühr für Fahrpostsendungen wird in allen Fällen,
in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt werden, mit
dem doppelten Betrage der nach Artikel 20. sich ergebenden Gebühr für
die expresse Bestellung von Briefpostgegenständen im Ortsbestellbezirke
der Postanstalt erhoben. In den Fällen hingegen, in welchen nur die
Scheine oder die Begleitadressen zur expressen Bestellung gelangen,
kommt der einfache Betrag der Expreßgebühr für Briefpost
zur Anwendung.
2) Bei Expreßbestellungen nach dem Landbestellbezirke der
Postanstalt:
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung
in die Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum
Ablieferungsschein oder die Begleitadresse.
Die Bemessung der Gebühr regelt sich nach denselben Bestimmungen,
welche im Artikel 20. bezüglich der nach dem Landbestellbezirke gerichteten
expressen Briefpostgegenstände getroffen sind.
Die Gebühren für die expresse Bestellung werden von der Bestimmungs-Postanstalt
bezogen.
Artikel 43. Vertheilung der Einnahmen für die Jahrespostsendungen
Vertheilung Die gemeinschaftliche Einnahme aus dem Fahrpostverkehr wird unter die
der Einnahme Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile nach bestimmten Prozentfür
die Fahr sätzen vertheilt.
possendungen. Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Gesammteinnahme
wird, unter Anwendung des nachbezeichneten Tarifs und unter
Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken, das Porto für sämmtliche
in den Karten mit dem Abgangsdatum des 6. 11. 16. 21. 26. und letzten
Tages der zwölf Monate eines Jahres eingetragene portopflichtige Fahrpostsendungen
für jedes Gebiet abgesondert berechnet.
Der für die Portoerhebung geltende Tarif wird auch bei dieser Taxirung,
jedoch mit der Maaßgabe angewandt, daß das Gewichtporto für Packete auf
alle Entfernungen gleichmäßig von 5 zu 5 Meilen mit dem Satze von 2 Pfennigen
pro Pfund fortschreitet.
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten
Entfernungen vom Abgangsorte bis zu dem Punkte, wo die Grenzlinie von der
Route durchschnitten wird, auf welcher die Beförderung der Sendung stattgefunden
hat, und beziehungsweise von diesem Punkte an bis zu dem Bestimmungsorte,
oder dem Wiederausgangspunkte an der Grenze, angesehen.
Bruchmeilen werden dabei durchweg auf volle Meilen abgerundet.
gegenstände
Beim