Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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wedel uͤbet Eversdorf, Niephagen, Wallstawe, Langennpel, Deutschhorst und 
Daͤhre nach Diesdorf; 2) von der Magdeburg-Luͤneburger Staatssiraße bei 
Mahlsdorf über Benkendorf, Lieslen, Depekolk, Lüge, Störpke, Jeetze und 
Brunau bis zur Grenze des Osterburger Kreises; 3) von Rohrberg über 
Beetzendorf und Groß-Apenburg bis Cheinitz, auszufähren beabsichtigen, geneh- 
migt habe, beslimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die 
zu diesen Chausscen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent- 
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur An- 
wendung kommen sollen. Zugleich will Ich der Stadt und dem Kreise Salz- 
wedel gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Stra- 
ßhen daß Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des 
für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. 
Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen 
zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 24. November 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwinghb. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
— 
(Nr. 4585.) Pivilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Verbandes zur Regulirung der Notte, Kreis Teltow, im Betrage von 
200,000 Thalern. Vom 29. Dezember 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von dem Verbande zur Regulirung der Notte beschlossen wor- 
den, die zur Ausführung der Melioration der Nokte-Niederung erforderlichen 
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag 
des Vorstandes: « » « 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Glaͤubiger 
unkündbare Obligationen im Betrage von 200,000 Thalern ausstellen 
u dürfen, 
da sich die. weder im Interesse der Glädubiger noch der Stchuldner ekwas 
zu erimmern gefunden hat, in Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
(#e. 4684—4585.) 5“ 1833.
	        
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