Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 464 — 
g. 34. 
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur Be- 
zeichnung der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bollen oder Boyen durch die Netze 
oder Leinen nicht fortgezogen oder sonst verruͤckt werden. Wenn diese Zeichen 
verruͤckt worden sind, so muß der Fischer dies sogleich dem betreffenden Fische- 
reibeamten anzeigen. 
F. 35. 
Die Pfähle, welche von den Fischern nur zur Befestigung ihrer Säcke 
und Reusen eingeschlagen werden dürfen, und mit der Nummer ihres Legiti- 
mationsscheines zu bezeichnen sind, müssen über das Wasser hervorragen und 
nach beendigter Fischerei herausgezogen werden. Oie Fischer dürfen dieselben 
insbesondere nicht unter dem Wasser abgebrochen oder abgesägt stehen lassen. 
F. 36. 
Kein Fischer darf sich an Schiffe und belastete Kähne — mit Ausnahme 
der Quatzner-Fahrzeuge — anlegen, wenn nicht der Fall einer Gefahr vor- 
liegt. In diesem Falle darf der Fischer zwar Waaren behufs einer noth- 
wendigen Erleichterung aufnehmen, er ist aber verbunden, sich genau nach den 
Anweisungen des das Fahrzeug begleitenden Steuerbeamten oder Lootsen zu 
richten, und darf, Falls er durch Sturm von dem erleichterten Fahrzeuge ge- 
trennt worden ist, außer dem Falle der Noth, nirgends anders, als an einem 
—— wo sich ein Steueramt befindet, bei welchem er sich zu mel- 
den hat. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Aufsicht über den Fischereibetrieb. 
S. 37. 
Die Aufsicht über den Fischereibetrieb in den im F. 1. bezeichneten Ge- 
wässern, sowie insbesondere darüber, daß die Vorschriften dieser Fischerei-Ord- 
nung überall pünktlich befolgt und Beeinträchtigungen der Gerechtsame der 
Fischereiberechtigten vermieden werden, haben unter der Leitung der Regierung 
zu Stettin der Oberfischmeister und die ihm untergeordneten Beamten (Fisch- 
meister, Haffkieper, Fischkieper, Fischereiaufseher) zu führen, welchen insbeson- 
dere auch die Befugniß zusteht, die Fischerzeuge auch auf dem Lande, imgleichen 
die Fischer= und Fischhandler-Fahrzeuge zu revidiren. 
K. 38. 
Die Aufsichtsbeamten sollen auf ihren Dienstfahrzeugen eine weiße Flagge 
oder Wimpel mit dem Preußischen Adler führen. Die Unterbeamten sollen in 
Ausübung ihres Amtes ein das letztere bezeichnendes metallenes Schild auf 
der Bruft tragen. 
Sobald die Flagge oder der Wimpel eines Fischerei-Aufsichtsbeamten 
auf-ü
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.