Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 433 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 30 — 
  
(Nr. 5266.) Gesetz wegen Abaͤnderung des g. 83. der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 
1819. und der Deklaration vom 6. Oktober 1821. Vom 21. September 
1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wa# Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Der F. 83. der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819. (Gesetz-Samm- 
lung S. 102.) und die Deklaration vom 6. Oktober 1821. (Gesetz-Sammlung 
S. 187.) werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
g. 2. 
Wer Brauerei als Gewerbe, Branntwembrennerei, Weinbau oder Ta- 
backsbau betreibt, muß für sein Gesinde, seine Diener, Gewerbsgehülfen und 
seine im Hause befindliche Ehegattin Kinder und Anverwandte rücksichtlich der 
wegen Verletzung der Gesetze über die Braumalz-, Branntwein-, Wein= und 
Tabackssteuer wenhen ten Defraudations-Strafen, sofern sie in Geldbußen be- 
stehen, mit seinem Vermögen haften. Dasselbe gilt von den Gefällen, zu deren 
Zahlung eine der vorgedachten Personen wegen einer Zuwiderhandlung der ge- 
nannten Art verurtheilt worden ist. 
Rücksichtlich der verwirkten Kontraventions-Strafen tritt dieselbe Haf- 
tungsverbindlichkeit ein; es kann jedoch im Falle mehrerer oder wiederholter Kon- 
traventionen derselben Art bei gleichzeitiger Entdeckung die Kontraventions= 
Johrgang 1860. (Nr. 5766.) 61 Strafe 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1860.
	        
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