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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 30 —
(Nr. 5266.) Gesetz wegen Abaͤnderung des g. 83. der Steuer-Ordnung vom 8. Februar
1819. und der Deklaration vom 6. Oktober 1821. Vom 21. September
1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wa# Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der F. 83. der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819. (Gesetz-Samm-
lung S. 102.) und die Deklaration vom 6. Oktober 1821. (Gesetz-Sammlung
S. 187.) werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
g. 2.
Wer Brauerei als Gewerbe, Branntwembrennerei, Weinbau oder Ta-
backsbau betreibt, muß für sein Gesinde, seine Diener, Gewerbsgehülfen und
seine im Hause befindliche Ehegattin Kinder und Anverwandte rücksichtlich der
wegen Verletzung der Gesetze über die Braumalz-, Branntwein-, Wein= und
Tabackssteuer wenhen ten Defraudations-Strafen, sofern sie in Geldbußen be-
stehen, mit seinem Vermögen haften. Dasselbe gilt von den Gefällen, zu deren
Zahlung eine der vorgedachten Personen wegen einer Zuwiderhandlung der ge-
nannten Art verurtheilt worden ist.
Rücksichtlich der verwirkten Kontraventions-Strafen tritt dieselbe Haf-
tungsverbindlichkeit ein; es kann jedoch im Falle mehrerer oder wiederholter Kon-
traventionen derselben Art bei gleichzeitiger Entdeckung die Kontraventions=
Johrgang 1860. (Nr. 5766.) 61 Strafe
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1860.