Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  30  —

 

(Nr.  5266.)  Gesetz  wegen  Abaͤnderung  des  g.  83.  der  Steuer-Ordnung  vom  8.  Februar
1819.  und  der  Deklaration  vom  6.  Oktober  1821.  Vom  21.  September
1860.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wa#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Der  F.  83.  der  Steuer-Ordnung  vom  8.  Februar  1819.  (Gesetz-Sammlung
  S.  102.)  und  die  Deklaration  vom  6.  Oktober  1821.  (Gesetz-Sammlung
S.  187.)  werden  aufgehoben.  An  deren  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

g.  2.

Wer  Brauerei  als  Gewerbe,  Branntwembrennerei,  Weinbau  oder  Tabacksbau
  betreibt,  muß  für  sein  Gesinde,  seine  Diener,  Gewerbsgehülfen  und
seine  im  Hause  befindliche  Ehegattin  Kinder  und  Anverwandte  rücksichtlich  der
wegen  Verletzung  der  Gesetze  über  die  Braumalz-,  Branntwein-,  Wein=  und
Tabackssteuer  wenhen  ten  Defraudations-Strafen,  sofern  sie  in  Geldbußen  bestehen,
  mit  seinem  Vermögen  haften.  Dasselbe  gilt  von  den  Gefällen,  zu  deren
Zahlung  eine  der  vorgedachten  Personen  wegen  einer  Zuwiderhandlung  der  genannten
  Art  verurtheilt  worden  ist.

Rücksichtlich  der  verwirkten  Kontraventions-Strafen  tritt  dieselbe  Haftungsverbindlichkeit
  ein;  es  kann  jedoch  im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Kontraventionen
  derselben  Art  bei  gleichzeitiger  Entdeckung  die  Kontraventions=Johrgang

  1860.  (Nr.  5766.)  61  Strafe

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Oktober  1860.