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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 30 —
(Nr. 5266.) Gesetz wegen Abaͤnderung des g. 83. der Steuer-Ordnung vom 8. Februar
1819. und der Deklaration vom 6. Oktober 1821. Vom 21. September
1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wa# Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der F. 83. der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819. (Gesetz-Sammlung
S. 102.) und die Deklaration vom 6. Oktober 1821. (Gesetz-Sammlung
S. 187.) werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
g. 2.
Wer Brauerei als Gewerbe, Branntwembrennerei, Weinbau oder Tabacksbau
betreibt, muß für sein Gesinde, seine Diener, Gewerbsgehülfen und
seine im Hause befindliche Ehegattin Kinder und Anverwandte rücksichtlich der
wegen Verletzung der Gesetze über die Braumalz-, Branntwein-, Wein= und
Tabackssteuer wenhen ten Defraudations-Strafen, sofern sie in Geldbußen bestehen,
mit seinem Vermögen haften. Dasselbe gilt von den Gefällen, zu deren
Zahlung eine der vorgedachten Personen wegen einer Zuwiderhandlung der genannten
Art verurtheilt worden ist.
Rücksichtlich der verwirkten Kontraventions-Strafen tritt dieselbe Haftungsverbindlichkeit
ein; es kann jedoch im Falle mehrerer oder wiederholter Kontraventionen
derselben Art bei gleichzeitiger Entdeckung die Kontraventions=Johrgang
1860. (Nr. 5766.) 61 Strafe
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1860.