Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Kapitel  II.
Gesellschaftskapital  und  Aktien.

Artikel  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  soll  hinfüro  aus  drei  Millionen  sechsmal
  hunderttausend  Thalern  im  30-Thalerfuß  bestehen,  und  folgendermaßen  —
unter  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Artikel  6.  7.  8.  —  gebildet  werden:

a)  Das  bisherige  Grundkapital  von  sechs  Millionen  Thalern  oder  sechszig
tausend  Aktien  wird  reduzirt  und  umgewandelt  in  sechsmal  hundert
tausend  Thaler  oder  sechs  kausend  Aktien,  jede  zu  Einhundert  Thalern,  mit
Litt.  B.  bezeichnet.

b)  Es  werden  sofort  zwei  Millionen  fünfmal  hunderttausend  Thaler  in
zwölf  tausend  fünf  hundert  neuen  Aktien,  jede  zu  zweihundert  Thalern,
mit  Litt.  A.  bezeichnet,  emittirt;  dieselben  haben  die  im  Artikel  7.  bezeichneten
  prioritätischen  Rechte.

c)  Weitere  fünfmal  hundert  tausend  Thaler  in  zweitausend  fünfhundert
Aktien  Litt.  A.,  jede  zu  zweihundert  Thalern,  mit  gleichen  Rechten  wie
die  unter  b.  erwähnten,  sind  später  nach  Bedürfniß,  jedoch  nur  dann  zu
emittiren,  wenn  es  auf  den  Vorschlag  des  Administrationsrathes  von  der
Generalversammlung  beschlossen  und  von  dem  Handelsminister  genehmigt
wird.  Es  soll  alsdann  die  Uebernahme  dieser  Aktien  al  pari  zuvörderst
den  Besitzern  des  nach  a.  und  D.  emittirten  Aktienkapitals,  pro  rata  des
Nominalbetrages  ihres  Besitzes,  freigestellt  werden.

Eine  Vermehrung  des  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Aktienkapitals
kann  nur  in  Folge  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  stattfinden.

Artikel  6.

Für  die  Reduktion  resp.  die  Umwandlung  der  bisher  emittirten  Aktien  in
Aktien  Lit#t.  B.  (Artikel  5.  a.)  wird  —  unter  Vorbehalt  der  Eventualität  im
Artikel  46.  —  Folgendes  besiimmt:

a)  Von  den  Eine  Million  sechsmal  hundert  tausend  Thalern  oder  sechszehn
tausend  Prioritätsaktien,  welche  nach  der  unter  dem  26.  Oktober  1857.
Allerhöchst  ertheilten  Genehmigung  emittirt  werden  konnten,  sind  Eine
Million  viermal  hundert  und  Eintausend  sechshundert  Thaler,  oder  vierzehn
  —i-  sechszehn  Aktien  unbegeben  geblieben;  dieselben  werden
vernichtet.

b)  Der  Nominalwerth  der  emittirten  vier  Millionen  viermal  hundert  tausend
Thaler  oder  vier  und  vierzig  tausend  nicht  prioricätischen  Aktien  wird
auf