(Nr. 5658.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Januar 1863., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
Sangerhaufen über Wippra bis zur Clausstraße und von dieser Straße
bis zur Meisdorf-Harzgeroder Chaussee.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heukigen Tage den Bau einer
Chaussee im Regierungsbezirk Aerseburz von Sangkrhausen im gleichnamigen
Kreise über Wippra im Mansfelder Gebirgskreise bis zur Clausstraße und
von dieser Straße bis zur Meisdorf-Harzgeroder Chaussee — insoweit letztere
Strecke in das Preußische Gebiet fällt — genehmigt habe, bestimme Ich hier-
durch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen-
den Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich
will Ich der Stadt Sangerhausen, dem Kammerwermn Freiherrn von Friesen
auf Rammelburg und dem Ober-Jägermeister, Wirklichen Geheimen Rath
Grafen von der Asseburg auf Meisdorf gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße, für sich und ihre Besitznachfolger, das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel-
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. Januar 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5659.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Januar 1863., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-
Chaussee von Metelen bis zur Münster-Glanerbrücker Staatsstraße in der
Richtung auf Wetteringen, im Kreise Steinfurt.
N% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von Metelen bis ur Munster-Glanerbrücker Staatsstraße in der Rich-
tung auf Wetteringen, im Kreise Steinfurt, Regierungsbezirk Münster, geehne
abe,