Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Theile des Reservefonds bewilligt werden, welchen zu solchen Verwendungen 
nach Umständen zu bestimmen, dem Kommunallandtage vorbehalten bleibt. 
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Kein Gebaude darf gleichzeitig bei dieser Feuersozietct und bei einer an- 
deren Anstalt versichert werden. 
st ein Gebaude dieser Bestimmung entgegen noch anderswo versichert 
worden, so wird dasselbe in dem Kataster gelöscht, und der Eigenthümer hat 
überdies eine an die Sozietaätskasse zu zahlende Konventionalstrafe in der Höhe 
des sechsten Theiles der ganzen Summe, mit welcher er bei der Feuersoziett 
versichert ist, verwirkt. 
Wird die mehrfache Versicherung erst nach stattgehabtem Brande entdeckt, 
so geht der Eigenthümer, anstart jener Strafe, der ihm sonst aus der Sozietäts- 
ish zukommenden Brandverguͤtigung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Ver- 
bindlichkeit zur Entrichtung der Feuerkassenbeitraͤge bis zum Ablaufe des Halb- 
jahres, in welchem der Brand stattfindel, eine Abanderung erleidet. 
Es ist unzulässig, von den in einem und demselben Gemeinde= oder Guts- 
bezirke befindlichen Gebäuden eines und desselben Besitzers nur einen Theil bei 
dieser Soziecät zu versichern. Eine Ausnahme findet slact, wenn die anderen 
Gebäude zu den nach §. Z. nicht unbedingt aufnahmefähigen gehören. Ferner 
kann die Direktion eine Ausnahme gestalten bei dem Uebergange solcher Ge- 
baude in die Sozietät, welche bisher bei einer anderen Anstalt versichert waren. 
G. 5. 
D Pflict zur Jeder Hypothekengläubiger, für dessen Forderung ein versichertes Gebäude 
Versicherung verhaftet ist, kann sein Hypothekenrecht im Feuersozietäskataster vermerken lassen, 
wetzen Gypothe wofern er sich solches ausbedungen hat, oder des Schuldners ausdrückliche Ein- 
ir willigung dazu beibringt. 
Die geschehene Eintragung wird auf dem Schuld-Dokumente bescheinigt. 
Ein solcher Vermerk hat die Wirkung, daß, wenn nicht die Löschung der Hy- 
pothek nachgewiesen, oder die schriftliche Einwilligung des Gläubigers unter 
Beischluß des Dokuments beigebracht wird, für ein solches verpfändetes Ge- 
baude weder der Austritt aus der Feuersozielt, noch die Herabsetzung der Ver- 
sicherung unter die bedungene Summe (außer im Falle der nothwendigen Her- 
absetzung §. 11.) zuldssig ist. Von der nothwendigen Herabsetzung der Ver- 
sicherung wird aber, sowie von der elwaigen gänzlichen Ausschließung (S#. 3. 
und 19.) des betreffenden Gebaudes von der Sozictät, den im Kataster ver- 
merkten Hypothekengläubigern von der Direktion durch die Post Kenntniß ge- 
geben, und zwar in dem Falle der bevorstehenden Ausschließung wegen rück- 
siändig gebliebener Beiträge (F. 19.) mit dem gleichzeitigen Anheimstellen, binnen 
vier Wochen — als wie lange die Versicherung des ihnen verpfänderten Ge- 
* noch aufrecht erhalten wird — die Beiträge für den Schuldner zu be- 
richtigen. 
Im Falle des Brandes eines solchen Gebaudes hat der Gläubiger nur 
das
	        
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