Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die in den Versammlungen anwesenden Stellvertreter sind nur insoweit 
zur Abstimmung berechtigt, als es an wirklichen Mitgliedern resp. deren Bevoll- 
maͤchtigten fehlt, und treten fuͤr diesen Fall nach der Reihenfolge der Stimmen- 
zahl ein, welche sie bei ihrer Wahl erhalten haben. 
Mitglieder oder deren Stellvertreter, welche bei dem Gegenstande der 
Berathung ein Privatinteresse haben, muͤssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Soll in den Sitzungen 
1) uͤber Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, 
2) uͤber Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kün- 
digung, oder über Entlassung derselben, 
3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, 
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als fünfhundert Thaler be- 
traͤgt, 
ültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn 
age vorer Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt 
werden soll. 
Das Protokoll führt der Syndikus oder dessen Stellvertreter. 
. 43. 
Ressort und Befugnisse. 
Der Verwaltungsrath leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, 
bringt seine eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung in Ausfüh- 
rung und ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Er verwaltet den 
Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn= und Transportgelder, so- 
wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des 
Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstlücke und sonsti- 
ge bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollstaͤndige Er- 
auung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnaͤchst ihre Un- 
terhaltung, desgleichen die Auffuͤhrung, Anschaffung, Unterhaltung der erforder- 
lichen Gebaͤude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organisirt und 
leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforder- 
lichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieths-, Engagements-, Anleihe= und 
sonstige Verträge Namens der Gesellschaft, und repräsentirt die letztere in allen 
Verhältnissen nach außen auf das Vollstandigste mit allen Befugnissen und 
Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorslande einer Aktiengesellschaft 
(Artikel 227. bis 241. des Handelögesetzbuches) beilegen. 
Insbesondere ist der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschaft in allen 
gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothe- 
enbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederverdußerungen vor- 
zu-
	        
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