Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

An  den  Rechten  des  Staates  bezuͤglich  des  Salzhandels  wird  durch
dieses  Gesetz  nichts  geaͤndert.

Zweiter  Titel.
Von  der  Erwerbung  des  Bergwerkseigenthums.

Erster  Abschnitt.
Vom  Schuͤrfen.

g.  3.

Die  Aufsuchung  der  im  §.  1.  bezeichneten  Mineralien  auf  ihren  natürlichen
  Ablagerungen  —  das  Schürfen  —  ist  unter  Befolgung  der  nachstehenden
Vorschriften  einem  Jeden  gestattet.

.  4.

Auf  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  und  Eisenbahnen,  sowie  auf  Friedhöfen
  ist  das  Schürfen  unbedingt  untersagt.

Auf  anderen  Grundslücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  wenn  nach  der
Entscheidung  der  Bergbehörde  überwiegende  Gründe  des  böffentlichen  Interesses
entgegenstehen.

Unter  Gebäuden  und  in  einem  Umkreise  um  dieselben  bis  zu  zweihundert
Fuß,  in  Gärten  und  eingefriedigten  Hofraumen  darf  nicht  geschürft  werden,  es
sei  denn,  daß  der  Grundbesitzer  seine  ausdrückliche  Einwilligung  hierzu  ertheilt
  hat.

F.  5.

Wer  zur  Ausführung  von  Schürfarbeiten  fremden  Grund  und  Boden
benutzen  will,  hat  hierzu  die  Erlaubniß  des  Grundbesitzers  nachzusuchen.

Mit  Ausnahme  der  im  g.  4.  bezeichneten  Fälle  muß  der  Grundbesttzer,
er  sei  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigter,  das  Schürfen  auf  seinem  Grund
und  Boden  gestatten.

g.  6.

Der  Schuͤrfer  ist  verpflichtet,  dem  Grundhesitzer  fuͤr  die  entzogene  Nutzung
jährlich  im  Voraus  vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundslück
nach  beendigter  Benutzung  zurückzugeben,  auch  für  den  Fall,  daß  durch  die
Benutzung  eine  Werthverminderung  des  Grundstucks  eintritt,  bei  der  Rückgabe
den  Minderwerth  zu  ersetzen.

Für  die  Erfüllung  dieser  letzteren  Verpflichtung  kann  der  Grundbesitzer
schon  bei  der  Abtretung  des  Grundstücks  die  Besteslung  einer  angemessenen
Kaution  von  dem  Schürfer  verlangen.

S.  7.